Geschichte der Russlanddeutschen

8 Kulturarchiv

8.2.1 Quellen

8.2.1.45 Sondersiedlung

8.2.1.45.6 Instruktion für die Kommandanten der Sonderkommandanturen des MVD der UdSSR für die Arbeit unter den ausgesiedelten Sondersiedlern (Juni 1949)

Die in der Sondersiedlung befindlichen Deutschen, Karacaer, Cecenen, Ingusen, Balkaren, Kalmücken, Krimtataren, Krimgriechen, Krimbulgaren und Krimarmenier, Türken, Kurden und Chemsinen sowie die aus dem Baltikum Ausgesiedelten (Letten, Esten und die 1949 ausgesiedelten Litauer) gelten als "Verschickte".

Auf Grund des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjets der Union der SSR vom 26. November 1948:
  1. sind diese Verschickten auf ewig in die Sondersiedlung verwiesen worden, sie haben nicht das Recht, in ihre früheren Wohnorte zurückzukehren;
  2. wurden für diese Verschickten für den eigenmächtigen Wegzug (die Flucht) aus den Orten ihrer Pflichtansiedlung 20 Jahre Zwangsarbeit festgesetzt.
Andere in der Sondersiedlung befindliche Kontingente wie etwa "OUN"-Mitglieder, "Vlasov-Leute", Mitglieder der Familien von Anführern und aktiven Banditen aus der Litauischen SSR, die "Ukazniki" u. a. in der Sondersiedlung befindlichen Personen sind "Sondersiedler". Die Sondersiedler werden im Falle der Flucht aus den Ansiedlungsorten nach Art. 24 des Strafgesetzbuches 82 der RSFSR [*] und den entsprechenden Art. der Strafgesetzbücher der anderen Unionsrepubliken bestraft. Der Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der Union der SSR vom 26. November 1948 erstreckt sich nicht auf diese Personen.

* In anderen Quellen, so im Dok. 307, heißt es: gemäß Ziff. 2 des Artikels 82 des StGB der RSFSR ...

Quelle: Eisfeld, Nr. 323

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