Geschichte der Russlanddeutschen

8 Kulturarchiv

8.2.1 Quellen

8.2.1.28 VERORDNUNG ÜBER DIE FEUERWEHR

in den Kolonien der Gouvernements Jekatherinoslaw, Chersson und der Krim und in der Provinz Bessarabien.

I. Von den Vorsichtsmaßregeln gegen Feuersbrünste.

§ 1. Die örtlichen Wollost- und Dorfsverwaltungen sind verpflichtet, bei jeder passenden Gelegenheit darauf zu bestehen und darüber zu wachen, daß die sowohl jetzt bestehenden als auch in Zukunft festgesetzten Regeln über Vorbeugung von Feuersbrünsten pünktlich und unbedingt befolgt werden. Diese Regeln müssen in jedem Dorfs- und Wollostamt ausgehängt sein und auf den Versammlungen von Zeit zu Zeit behufs Darnachachtung zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden.

§ 2. Sowohl die Gemeinde- als auch Privatbauten müssen entweder nach einem gegebenen Plan oder nach den unmittelbaren Angaben der örtlichen Wahlbehörde aufgeführt werden, wobei besonders darauf geachtet wird, daß diese Gebäude feuersichere Oefen, Heerde und Rauchfänge erhalten. Bis zur vollständigen Einrichtung dieses letztern Zubehörs ist es streng verboten, in einem Neubau Feuer anzumachen.

§ 3. Hölzerne Böden, welche mit Stroh und Rohr gedeckt sind, müssen einen festen Estrich erhalten.

§ 4. Auf den Dachböden darf in keinem Fall Flachs, Werg, Hanf u. weder getrocknet noch aufbewahrt werden. Theer, Lack, Oel zu Farben und ähnliche leicht entzündliche Stoffe müssen, besonders in bedeutender Menge, außerhalb der Wohngebäude, an vom Feuer ungefährdeten Stellen geschmolzen und gekocht werden.

§ 5. Hölzerne Buden und ähnliche Kaufläden dürfen, wenn sie von innen nicht stukaturt oder dicht mit Lehm verputzt sind, keine Heerde enthalten, und darf in ihnen überhaupt unter keiner Bedingung Feuer angemacht werden.

§ 6. Schmieden, Oelpressen und ähnliche mit oder am Feuer arbeitende Anstalten, so wie auch Windmühlen, müssen an ungefährdeten, von den Wohn- und Wirthschaftsgebäuden entfernten Plätzen, laut Beschluß der Gemeinde und nach Angabe des örtlichen Wollostamtes errichtet werden.

§ 7. Die Rauchfänge und Heerde sind in jedem Falle nicht weniger als viermal im Jahr von einem eigenen Essenkehrer eingehend zu besichtigen und zu reinigen, worüber mit ihm ein besonderer Vertrag zu schließen ist.

§ 8. Auf jedem Hof wird nach Angabe der Brandältesten ein besonderer Aufbewahrungsort eingerichtet, wohin die Asche aus den Oefen und von den Heerden geschüttet wird. Derselbe muß von Stein oder Ziegeln gebaut und von innen mit Lehm verputzt sein und in jedem Fall eine eiserne oder mit Eisen beschlagene Thüre haben.

§ 9. Es ist streng verboten, in der Nähe der Wohnhäuser und der im § 8 erwähnten Aufbewahrungsorte Heu, Stroh und ähnliche leicht entzündliche Materialien aufzuhäufen.

§ 10. In den Wirthschaftsgebäuden wird Feuer oder Licht nicht anders als in einer vollständig sichern, in keinem Falle aber in einer hölzernen, papiernen und dgl. Laterne gebraucht.

§ 11. Es ist streng verboten, Tabak in dem Hof zu rauchen, wo die Dreschmaschine aufgestellt ist, oder in den Ställen, Scheunen und Getreidespeichern, eben so auf den Tennen, wo die Heu-, Stroh- und andere Schober stehen.

§ 12. Jede Uebertretung dieser Regeln wird laut Urtheil des örtlichen Bauerngerichts innerhalb der Kompetenz des letztern bestraft und die auferlegten Strafen werden an die Brandkasse abgeführt.

II. Die Feuerlöschgeräthe.

§ 13. Jede Dorfsgemeinde ist verpflichtet, nicht weniger, als eine Feuerspritze mittlerer Größe zu haben; mit eisernen Reifen beschlagene Fässer auf Karren; Feuerhaken, Schilder und Leitern. Die Art und Zahl dieses Zubehörs, dessen Beschaffung für die Gemeinde obligatorisch ist, wird in jeder Wollost auf Antrag des Wollostamtes und der Brandältesten von der Wollostversammlung näher bestimmt.

§ 14. Außerdem setzt die Wollostversammlung in derselben Weise fest: mit welchem Geräth jeder Hausbesitzer bei einer Feuersbrunst zu erscheinen hat; in welcher Reihenfolge die Hausbesitzer Pferde und Arbeiter stellen, sowohl, um die Gemeindefässer beständig mit Wasser gefüllt zu erhalten, als auch in denselben Wasser und die übrigen kommunalen Feuerlöschgeräthe zu einem Brande zuzustellen u. s. w.

§ 15. Zur Aufbewahrung der im § 13 benannten Geräthe wird in der Mitte des Dorfes ein besonderer Gemeindeschuppen gebaut und sind der örtliche Brand- und der Dorfsälteste dafür verantwortlich, daß derselbe und die darin befindlichen Geräthe beständig in Ordnung sind.

§ 16. Im Falle von Feuerallarm sind die Einwohner verpflichtet, sofort an den Ort der Feuersbrunst zu eilen, ein jeder mit den ihm bestimmten Geräthen, und dort ohne Widerrede die Befehle des Dorfs- und Brandältesten oder der sie vertretenden Personen von der örtlichen Verwaltung zu erfüllen. Diejenigen, welche diesem nicht nachkommen, werden in der in § 12 angegebenen Weise bestraft.

A n m e r k u n g . Für den Fall, daß der Wollostälteste oder die Wollost Brandältesten bei einer Feuersbrunst erscheinen, so geht die oberste anordnende Gewalt auf diese Person über.

§ 17. Die benachbarten Gemeinden sind verpflichtet, auf den ersten Allarm oder die erste Aufforderung hin dem von einer Feuersbrunst heimgesuchten Dorfe zu Hilfe zu eilen. Wegen Nichterfüllung dieser Pflicht können die Schuldigen einer Strafe nach Bestimmung des Wollostgerichtes unterworfen werden.

§ 18. Die örtlichen Brand- und der Dorfsälteste sind gehalten, gemeinsam mit einigen der besten Wirthe nicht weniger, als zweimal jährlich, sowohl in den Privat- als auch in den Kommunalgebäuden die Aschenhütten, Rauchfänge, Heerde, Feuerlöschgeräthe, Laternen und Alles, was sich auf die Wirkung des Feuers bezieht, auf`s eingehendste zu inspiziren. Sie treffen entsprechende Maßregeln zur ungesäumten Beseitigung bemerkter Unordnungen.

§ 19. Personen, welche sich beim Löschen einer Feuersbrunst durch besonderen Eifer und praktische Anordnungen ausgezeichnet haben, können nach dem Gutachten der örtlichen Brand und des Dorfsältesten und mit Genehmigung des Wollostamtes und der Wollost-Brandältesten aus der Brandkasse eine Geldbelohnung erhalten.

§ 20. Der Wollostversammlung ist es anheimgestellt, diese Verordnung auf Antrag der gemeinsamen Sitzung des Wollostamtes und der Wollost-Brandältesten durch solche Regeln zu vervollständigen, welche in der Folge als nützlich und nothwendig anerkannt werden können. Diese Verordnung trat mit den vom Minister für die Reichsdomänen erlassenen Regeln über die Feuerversicherung am 1.1.1868 in Kraft.

Druck, Klaus, Unsere Kolonien, Odessa 1887, Beilagen, S. 50-53

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