8 Kulturarchiv
8.2.1 Quellen
8.2.1.40 STAATLICHE MAßNAHMEN GEGEN "KULAKEN"
Verfahren bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens für Wirtschaften mit individueller Besteuerung gemäß Artikel 28 des Gesetzes über die einheitliche Landwirtschaftssteuer vom 21. April 1928
1. Auszüge aus den Regeln des Volkskommissariats für Finanzen (NKF) der UdSSR vom 28. April 1928
1. Die Festsetzung der Höhe des mit der einheitlichen Landwirtschaftssteuer zu belegenden Einkommens im individuellen Verfahren wird bei den besonderen Einzelbauernwirtschaften durchgeführt, die durch ihren nichtwerktätigen Charakter und die Höhe ihrer Einkünfte aus der Gesamtmasse der Bauernwirtschaften der betreffenden Gegend hervorstechen.
Zu den Kennzeichen, die den nichtwerktätigen Charakter der Wirtschaften und das Vorliegen nicht vollständig erfaßbarer Einkünfte festlegen, gehören allgemein Aufkauf und Verkauf, Wucher, das Vorhandensein komplizierter landwirtschaftlicher Maschinen zu dem Zweck, aus ihrer Vermietung Gewinn zu erzielen, Führung der Landwirtschaft durch systematische Beschäftigung von Lohnarbeitern, das Vorhandensein eines gewerblichen Nebenbetriebs [z.B. einer Mühle oder einer Ölmühle mit Produktion für den Markt (polutovarnyjtip)] usw.
2. Die Gesamtzahl der Wirtschaften, deren Einkommen individuell festgelegt wird, soll insgesamt etwa 3 % für jede Unionsrepublik betragen.
Die Volkskommissariate für Finanzen der Unionsrepubliken geben den Kraj (Oblast), Gouvernements- und Okrugfinanzämtern Weisungen über den an nähernden Prozentsatz an Wirtschaften, die in den einzelnen Kraj (Oblasti), Gouvernements und Okrudi, die nicht Bestandteil der Kraj (Oblasti) sind, individuell zu erfassen sind. Hierbei kann die Zahl solcher Wirtschaften in Abhängigkeit von den ökonomischen Besonderheiten der einzelnen Gebiete zwischen 1 % und 5 % schwanken. (...)
1. Rundschreiben des NKF der UdSSR vom 23. Juli 1928
An die Volkskommissare für Finanzen der UdSSR
Da bei den örtlichen Stellen Unklarheiten bei der praktischen Anwendung von Artikel 28 des Landwirtschaftssteuergesetzes vom 21. April dieses Jahres auftauchen, was die Einstufung als nichtwerktätig bei Wirtschaften betrifft, die Lohnarbeiter in der Landwirtschaft beschäftigten, erläutert der Volkskommissar für Finanzen: Unter der systematischen Beschäftigung von Lohnarbeitern in der Landwirtschaft ist nicht nur die Beschäftigung von festen, sondern auch von Saison-Lohnarbeitern zu verstehen, wenn der Einsatz der Saisonarbeiter in großem Umfang erfolgt.
Die individuelle Behandlung bei der Erfassung des mit der Landwirtschaftssteuer zu belegenden Einkommens ist also auch auf die Wirtschaften anwendbar, die zwar keinen einzigen Ganzjahresarbeiter haben, aber in großem Umfang Saisonarbeiter beschäftigen und folglich in beträchtlichem Grad nichtwerktätigen Charakter tragen.
Gleichzeitig ist hervorzuheben, daß bei den örtlichen Stellen Fälle der Besteuerung von rein werktätigen, nicht ausbeuterischen Wirtschaften nach Artikel 28 des Landwirtschaftssteuergesetzes zu verzeichnen sind. Deshalb hält es das NKF für notwendig zu unterstreichen, daß Artikel 28 des Landwirtschaftssteuergesetzes ausschließlich auf ausbeuterische Wirtschaften abzielt und daß es kategorisch verboten ist, ihn auf Wirtschaften anzuwenden, die sich zwar durch ihren Wohlstand abheben, aber gleichzeitig keine Ausbeutung betreiben, weder Ausbeutung von Lohnarbeit(ern) noch Ausbeutung der im Umkreis ansässigen Bevölkerung durch irgendwelche Handelsoperationen, Vermieten von Inventar u. dgl.
Der Volkskommissar für Finanzen der UdSSR, Brjuchanov
Der Assistent des Leiters der Staatssteuerverwaltung, Lifsic
Quelle: Sowjetmacht und Bauern, Dokumente zur Agrarpolitik und zur Entwicklung der Landwirtschaft während des "Kriegskommunismus" und der Neuen Ökonomischen Politik, herausgegeben von Stephan Merl, Seite 222-223