Geschichte der Russlanddeutschen

8 Kulturarchiv

8.2.1 Quellen

8.2.1.5 Kaiserliches Auswanderungsverbot 1768

Anweisung, dem von Kaiserl. Maj. unter dem 7. July 1768 erlaßenen Edicte, die Emigrirung Teutscher Unterthanen in fremder Länder betr. unnachläßig nachzukommen. Nachdem Ihro Röm. Kayserl. Majestät, unser allergnädigster Kayser und Herr, gegen die Emigrirung teutscher Unterthanen, und um derselben so schädliche Auswanderung und Anwerbung in frembde mit dem Heil. Röm. Reich in keiner Verbindung stehende Länder gänzlich abzuhelfen, aus preißwürdigster Reichsväterlicher Sorgfalt, ein Allerhöchstes Edict unterm 7ten Julii dieses 1768sten Jahres erlassen haben: Dessen vollständiger Innhalt durch ordentlichen Anschlag am Rathauß bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist; Als will Ein Wohledler, Hoch- und Wohlweiser Herr Kammerer und Rath dieser des Heil. Röm. Reichs Freyen Stadt Regensburg , zu allergehorsamster Befolgung des hiebey in einem allergnädigsten Rescript erhaltenen Befehls, und damit niemand einige Unwissenheit vorschützen könne, Dero gesammte Bürgerschaft, und übrige Innwohner, insonderheit aber alle Wirthe und Gastgeber, Schiffmeister, Bothen und Fuhrleute, hiemit nachdrücklichst und angemessenst anweisen, nicht nur dieser allergerechtesten Verordnung unnachläßig nachzukommen, mithin aller dergleichen verbothener Auswanderung, oder heimligen Anwerbung, sich gänzlich zu enthalten, und denen etwan hier oder auswärts sich einfindenden Emissarien und Unterhändlern auf keine Art und Weise an Hand zu gehen, und behülflich zu seyn; sondern auch, wo sie von je einer Uebertretung, oder dem Aufenthalt dergleichen heimlicher Werber, einige Wissenschaft erlangen, davon die ungesäumte erforderliche Anzeige zu machen: Wornach sich also jedermann zu achten, und durch genaueste Befolgung die in dem Allerhöchsten Kaiserl. Edict bestimmte Strafen zu verhüten wissen wird. Decretum in Senatu den 11ten Aug. 1768.

Am 9. Februar 1770 erging folgender Befehl an die hessischen Beamten:

"Es will verlauten, als wenn sich verschiedene Untertanen beikommen ließen, das ihrige in der Absicht zu versilbern, um außer Landes zu ziehen. Nachdem nun dieses, ohne vorherige gnädigste Erlaubnis erhalten zu haben, unüberlegt, verderblich und strafbar ist, so ist auf dergleichen zu invigilieren und nicht zu gestatten, daß dieselben aus vorstehender Absicht etwas versilbern, ihr Vermögen unter der Hand fortschleppen und sich selbst wegbegeben, wobei denjenigen, welche dergleichen Leuten etwas abkaufen, insinniert wird, daß dergleichen Kauf und Verkauf vor ungültig erkläret werden und die Käufer sich zu gewärtigen haben, daß sie die verkauften Sachen gleichfalls ohnentgeltlich herausgeben müssen". Am 11. Dezember 1784 wurden die Aemter angewiesen, "in der Stille die Verfügung zu treffen, daß auf Emissarien, welche die Untertanen durch Ueberredung und Vorspiegelung großer Vorteile heimlich und betrüglich zur Auswanderung zu verleiten suchen, durch die Ortschultheißen genau invigilieret und, sobald deren – sie abgesendet, von wem sie wollen – sich einfinden werden, solche sogleich gefänglich angehalten und anhero eingeliefert werden wollen".

Aus: Karl Stumpp, Die Auswanderung aus Deutschland nach Rußland in den Jahren 1763 bis 1862 Selbstverlag, Tübingen, o. J., Seite 31 – 33

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