История Россия-немецких

8 культурных архивов

8.2.2 законы

8.2.2.1 закон для урегулирования военных законов последовательностей (KfbG) от 21 декабря 1992
Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG) vom 21. Dezember 1992

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2044), wird wie folgt geändert:

1. Es werden
  a) die Inhaltsübersicht und
  b) nach den Wörtern "Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen" die Wörter "Erster Titel Begriffsbestimmungen" gestrichen.

2. In § 1 werden
  a) in Absatz 1 und in Absatz 2 Nr. 3 jeweils die Wörter "zur Zeit" durch das Wort "ehemals" ersetzt,
  b) in Absatz 2 Nr. 3 die Wörter "der Aufnahme" durch die Wörter "des Aufnahmeverfahrens" ersetzt und dahinter die Wörter "vor dem 1. Januar 1993" eingefügt und
  c) in Absatz 2 Nr. 3 vor dem Wort "Sowjetunion" das Wort "ehemalige" eingefügt.

3. In § 2 werden
  a) in Absatz 1 nach dem Wort "(Vertreibungsgebiet)" ein Komma und die Wörter "und dieses Gebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat" und
  b) in Absatz 2 nach dem Wort "Abkömmling" ein Komma und die Wörter "der die Vertreibungsgebiete vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat" eingefügt.

4. Die §§ 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:

§ 4    Spätaussiedler

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
  1. seit dem 8. Mai 1945 oder
  2. nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
  3. seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, daß Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, daß er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Sein nichtdeutscher Ehegatte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete mindestens drei Jahre bestanden hat, und seine Abkömmlinge erwerben diese Rechtsstellung mit der Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes. Sie sind auf Antrag nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101) geändert worden ist, einzubürgern.

§ 5    Ausschluß

Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder 2 erwirbt nicht, wer

1. in den Aussiedlungsgebieten
  a) der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat oder
  b) durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
  c) in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat oder
  d) eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt hat, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichen konnte, oder wer von einer entsprechenden Stellung seiner Eltern, seines nichtdeutschen Ehegatten oder dessen Eltern begünstigt wurde oder

2. die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen Delikts verlassen hat."

5. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt.

"(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn
  1. er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt,
  2. ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben und
  3. er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte.
      Die Voraussetzungen nach Nummer 2 gelten als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war; die Voraussetzungen nach Nummer 3 gelten als erfüllt, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, unzweifelhaft ist."
6. Vor § 7 wird folgende Überschrift "Zweiter Abschnitt Verteilung, Rechte und Vergünstigungen" eingefügt.

7. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefaßt:

§ 7    Grundsatz

(1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.

(2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. § 5 gilt sinngemäß.

§ 8    Verteilung

(1) Die Länder nehmen die Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge, soweit sie die Voraus setzungen des § 7 Abs. 2 erfüllen, auf. Das Bundesverwaltungsamt legt das aufnehmende Land fest (Verteilungsverfahren). Bis zu dieser Festlegung werden die Personen vom Bund untergebracht.

(2) Familienangehörige des Spätaussiedlers, die, ohne die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 zu erfüllen, gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen, können in das Verteilungsverfahren einbezogen werden.

(3) Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel zur Verteilung festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die Verteilung nach folgendem Schlüssel:

Sollanteil v. H.

Baden-Württemberg 12,3, Bayern 14,4, Berlin 2,7, Brandenburg 3,5, Bremen 0,9, Hamburg 2,1, Hessen 7,2, Mecklenburg-Vorpommern 2,6, Niedersachsen 9,2, Nordrhein-Westfalen 21,8, Rheinland-Pfalz 4,7, Saarland 1,4, Sachsen 6,5, Sachsen-Anhalt 3,9, Schleswig-Holstein 3,3, Thüringen 3,5.

(4) Das Bundesverwaltungsamt hat den Schlüssel einzuhalten. Zu diesem Zweck kann ein von den Wünschen des Spätaussiedlers abweichendes Land zur Aufnahme verpflichtet werden. Personen mit einem Aufnahmebescheid im Sinne des § 26 sind dem Land zuzuweisen, das der Erteilung des Aufnahmebescheids zugestimmt hat, soweit nicht nach den Sätzen 1 und 2 eine abweichende Festlegung geboten ist. Näheres bestimmt der Bundesminister des Innern durch Richtlinien im Benehmen mit den Ländern.

(5) Wer abweichend von der Festlegung oder ohne Festlegung des Bundesverwaltungsamtes in einem Land ständigen Aufenthalt nimmt, muß dort nicht aufgenommen werden.

(6) Personen im Sinne des Absatzes 5 werden dem Land zugerechnet, in dem über die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 entschieden wird.

(7) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Einrichtungen zur Aufnahme von Spätaussiedlern." (8). Die Überschrift vor § 9 "Zweiter Titel Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen" wird gestrichen.

(9.) Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefaßt:

§ 9    Hilfen

(1) Spätaussiedler können erhalten
  1. eine einmalige Überbrückungshilfe des Bundes.
  2. ein Einrichtungsdarlehen mit einem Zuschuß für zurückgelassenen Hausrat und
  3. einen Ausgleich für Kosten der Aussiedlung.
Das Nähere bestimmt der Bundesminister des Innern durch Richtlinien.

(2) Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR, die vor dem 1. April 1956 geboren sind, erhalten zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam auf Antrag eine pauschale Eingliederungshilfe in Höhe von 4 000 Deutsche Mark. Sie beträgt bei Personen im Sinne des Satzes 1, die vor dem 1. Januar 1946 geboren sind, 6 000 Deutsche Mark.

§ 10    Prüfungen und Befähigungsnachweise

(1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgeleft oder erworben haben,2sind im Geltungsbereich des Gesetzes anzuerkennen.

(2) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaursiedler in den Aussiedlungsgebidten abgelegt oder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind.

(3) Haben Spätaussiedler die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen oder für den Nachweis ihrer Befähigung zweckdienlichen Urkunden (Prüfungs- oder Befähigungsnachweise) und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden erforderlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen auf Antrag durch die für die Ausstellung entsprechender Urkunden zuständigen Behörden und Stellen eine Bescheinigung auszustellen, wonach der Antragsteller die Ablegung der Prüfung oder den Erwerb des Befähigungsnachweises glaubhaft nachgewiesen hat.

(4) Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Absatz 3 ist die glaubhafte Bestätigung
  1. durch schriftliche, an Eides Statt abzugebende Erklärung einer Person, die auf Grund ihrer früheren dienstlichen Stellung im Bezirk des Antragstellers von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, oder
  2. durch schriftliche, an Eides Statt abzugebende Erklärungen von zwei Personen, die von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises eigene Kenntnisse haben.
(5) Die Bescheinigung gemäß Absatz 3 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde über die abgelegte Prüfung oder den erworbenen Befähigungsnachweis."

10. § 11 wird aufgehoben. § 90b wird § 11 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " Vertriebener im Sinne des § 1 aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebieten" durch die Wörter "Spätaussiedler aus den Aussiedlungsgebieten" ersetzt.

b) Dem Absatz 5a wird angefügt:

"Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Apotheken und sonstige Leistungserbringer haben für Leistungen nach Absatz 1 nur Anspruch auf die Vergütung, die sie erhalten würden, wenn der Spätaussiedler Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung wäre."

c) Absatz 7a wird wie folgt gefaßt:

"(7a) Bei der Gewährung von Leistungen sind die Vorschriften anzuwenden, die in dem Land gelten, das nach § 8 für den Spätaussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist oder festgelegt wird oder dem der Spätaussiedler ohne Festlegung zugerechnet wird."

11. § 12 wird aufgehoben, und § 13 wird wie folgt gefaßt:

§ 13    Gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung

Die Rechtsstellung der Spätaussiedler in der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach dem Fremdrentengesetz."

12. Die Überschrift vor § 14 " Dritter Titel Erweiterung des Personenkreises" wird gestrichen.

13. § 14 wird wie folgt gefaßt:

§ 14    Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

(1) Spätaussiedlern ist die Begründung und Festigung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft, im Gewerbe und in freien Berufen zu erleichtern. Zu diesem Zweck können die Gewährung von Krediten zu günstigen Zins-, Tilgungs- und Sicherungsbedingungen sowie Zinsverbilligungen und Bürgschaftsübernahmen vorgesehen werden.

(2) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand sind Spätaussiedler in den ersten zehn Jahren nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete bevorzugt zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Unternehmen, an denen Spätaussiedler mit mindestens der Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern diese Beteiligung und eine Mitwirkung an der Geschäftsführung für mindestens sechs Jahre sichergestellt sind.

(3) Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand sollen unter der Auflage gegeben werden, daß die Empfänger dieser Hilfen sich verpflichten, bei der Vergabe von Aufträgen entsprechend Absatz 2 zu verfahren.

(4) Rechte und Vergünstigungen als Spätaussiedler nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht mehr in Anspruch nehmen, wer in das wirtschaftliche und soziale Leben im Geltungsbereich des Gesetzes in einem nach seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zumutbaren Maße eingegliedert ist.

(5) Spätaussiedler, die glaubhaft machen, daß sie vor der Aussiedlung ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betrieben oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besessen haben, sind auf Antrag bei der für den Ort ihres ständigen Aufenthaltes zuständigen Handwerkskammer in die Handwerksrolle einzutragen. Für die Glaubhaftmachung ist § 10 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden."

14. Die Überschrift vor § 15 "Vierter Titel Ausweise" wird gestrichen.

15. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefaßt:

§ 15    Bescheinigungen

(1) Spätaussiedler erhalten zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft auf Antrag eine Bescheinigung. Die Entscheidung über die Ausstellung dieser Bescheinigung ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die Ausstellungsbehörde beantragen. Wenn diese dem Antrag nicht entsprechen will, so entscheidet darüber die gemäß § 21 errichtete zentrale Dienststelle oder die von dieser bestimmte Behörde des Landes, in welchem die Bescheinigung ausgestellt worden ist.

(2) Der Ehegatte und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers erhalten zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 auf Antrag eine Bescheinigung. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über Rücknahme und Widerruf einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

§ 16    Datenschutz

Für die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs. 1 entsprechend. Die in diesen Verfahren gespeicherten Daten dürfen auf Ersuchen zur Durchführung von Verfahren zur Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes übermittelt und innerhalb derselben Behörde weitergegeben werden, wenn dies erforderlich ist. Wird ein Antrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1. oder § 15 Abs. 2 Satz 1 zurückgenommen, ganz oder teilweise abgelehnt oder eine Entscheidung nach § 15 ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen, werden alle Stellen, die Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 Rechte einräumen, Vergünstigungen oder Leistungen gewähren, und die Stellen, die Pässe und Personalausweise ausstellen, von der Entscheidung unterrichtet. Dabei dürfen mitgeteilt werden:

  1. Namen einschließlich früherer Namen,
  2. Tag und Ort der Geburt,
  3. Anschrift,
  4. Tag der Entscheidung und Eintritt der Rechtsbeständigkeit."
16. Die §§ 17 bis 20 werden aufgehoben.
17. In der Überschrift vor § 21 wird das Wort "Zweiter" durch das Wort "Dritter" ersetzt.
18. In der Überschrift vor § 21 werden die Wörter "Erster Titel Behörden" gestrichen.
19. Die Überschrift vor § 22 "Zweiter Titel Beiräte" wird gestrichen.
20. § 22 wird wie folgt geändert:

  1. In der Überschrift werden nach dem Wort " Aufgaben" die Wörter " der Beiräte" angefügt.
  2. In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter " Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen" ersetzt durch die Wörter " Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen" .
  3. In Absatz 1 werden die Wörter " und bei den zentralen Dienststellen der Länder" gestrichen und die Wörter " sind Beiräte" ersetzt durch die Wörter " ist ein Beirat" .
  4. In Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter " Die Beiräte haben" ersetzt durch die Wörter " Der Beirat hat" . Im zweiten Satz werden die Wörter " Sie sollen" durch die Wörter " Er soll" ersetzt.
  5. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Länder können bei ihren zentralen Dienststellen Beiräte für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen bilden. Deren Zusammensetzung sowie die Berufung und Amtsdauer ihrer Mitglieder regeln die Länder."

21. In § 23 Abs. 1 werden
a) jeweils die Wörter "für Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen" gestrichen und
b) die Wörter "Vertriebenen und Flüchtlinge" durch die Wörter "Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler" ersetzt.
c) nach den Wörtern "Vertreter der bei den zentralen Dienststellen der Länder gebildeten Beiräte (§ 22)" die Wörter "oder der zentralen Dienststellen der Länder" angefügt.

22. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Amtsdauer" die Wörter "des Beirates bei dem Bundesminister des Innern" angefügt.
b) Die Wörter "für Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen" werden gestrichen.

23. § 25 wird aufgehoben.

24. Die Überschrift vor § 26 wird wie folgt gefaßt:

"Vierter Abschnitt Aufnahme"

25. In § 26 werden die Wörter "in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebiete" durch das Wort "Aussiedlungsgebiete" und das Wort "Aussiedler" durch das Wort "Spätaussiedler" ersetzt.

26. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " des § 1 Abs. 2 Nr. 3" gestrichen, das Wort " Aussiedler" durch das Wort " Spätaussiedler" ersetzt und folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

Der Ehegatte und die Abkömmlinge von Personen im Sinne des Satzes 1 sind auf Antrag in den Aufnahmebescheid einzubeziehen. Wird die Ehe aufgelöst, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, verliert der Aufnahmebescheid insoweit seine Wirkung. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Absatz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat."

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort " erteilt" die Wörter " oder es kann die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt" eingefügt.

c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

(3) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, daß die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Durchschnitt der Jahre 1991 und 1992 verteilten Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 und des § 1 Abs. 3 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen. Es kann in den Aufnahmebescheid nach Absatz 1 den Zeitpunkt eintragen, von dem an der Antragsteller und die im Aufnahmebescheid eingetragenen Personen frühestens einreisen dürfen.

(4) Der Zeitpunkt der frühesten Einreise richtet sich nach Maßgabe des Absatzes 3 nach den Wünschen des Antragstellers. Muß der gewünschte Zeitpunkt hinausgeschoben werden, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
  1. der Antragsteller in einem Gebiet lebt, in dem er besonderen Gefährdungen für Leib, Leben oder persönliche Freiheit ausgesetzt ist,
  2. Eltern, Kinder oder Geschwister des Antragstellers im Geltungsbereich des Gesetzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  3. der Antragsteller zum Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen schon gelebt hat."
27. § 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " der Verteilungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-3, veröffentlichten bereinigten Fassung" durch die Wörter " des § 8" ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

28. In § 29 Abs. 1 wird das Wort " Vertriebeneneigenschaft" durch das Wort " Spätaussiedlereigenschaft" ersetzt.

29. § 29 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) Die im Aufnahme- und Verteilungsverfahren gesammelten Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für Zwecke dieser Verfahren einschließlich der vorläufigen Unterbringung durch die Länder, für Verfahren nach § 15 und zur Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie für Verfahren zur Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz genutzt und übermittelt werden."

30. Es werden
a) jeweils die Überschriften vor den §§ 35, 69, 72, 77, 80, 82, 90 und 92 gestrichen und
b) die §§ 35 bis 69, 71 bis 90a und 91 bis 93 aufgehoben.

31. Die Überschrift vor § 94 wird wie folgt gefaßt:

"Fünfter Abschnitt Namensführung, Beratung".

32. § 94 wird wie folgt gefaßt:

§ 94    Familiennamen und Vornamen

(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesbeamten
  1. Bestandteile ihres Namens ablegen, die im deutschen Namensrecht nicht vorgesehen sind,
  2. die männliche Form ihres Familiennamens annehmen, wenn dieser nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis sprachlichen Abwandlungen unterliegt,
  3. eine deutschsprachige Form ihres Familiennamens oder ihrer Vornamen annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen.
Wird in den Fällen der Nummer 3 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesbeamten anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden; im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben."

33. In § 95 werden die Wörter " Vertriebenen und Flüchtlinge" durch die Wörter " Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler" und die Wörter " Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge" durch die Wörter " Vertriebene, Flüchtlinge und Spätaussiedler" ersetzt.

34. In der Überschrift vor § 96 werden die Wörter " Fünfter Abschnitt" durch die Wörter " Sechster Abschnitt" ersetzt.

35. § 97 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " Vertriebenen- und Flüchtlingswesens" durch das Wort " Spätaussiedlerwesens" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge" durch das Wort " Spätaussiedler" ersetzt.

c) Die Absatzbezeichnung " (1)" wird gestrichen.

d) Absatz 2 wird aufgehoben.

36. In der Überschrift vor § 98 werden die Wörter " Sechster Abschnitt" durch die Wörter " Siebter Abschnitt" ersetzt.

37. In § 98 werden die Wörter " Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlinge" durch das Wort " Spätaussiedlern" ersetzt.

38. In § 99 werden die Wörter " Ausweise oder" und die Wörter " des Ausweises oder" gestrichen.

39. Vor § 100 wird folgende Überschrift " Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften" eingefügt.

40. Die §§ 100 bis 107 werden durch die folgenden §§ 100 bis 104 ersetzt:

§ 100    Anwendung des bisherigen Rechts

(1) Für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 finden die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung.

(2) Ausweise nach § 15 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung werden nur noch ausgestellt, wenn sie vor diesem Tag beantragt wurden. Aussiedler, die den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes nach dem 2. Oktober 1990 und vor dem 1. Januar 1993 begründet haben, können den Ausweis noch bis zum 31. Dezember 1993 beantragen. Im übrigen wird die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, festgestellt.

(3) § 16 ist auch anzuwenden auf Verfahren nach den §§ 15 bis 19 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung.

(4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebe scheid nach § 26 erteilt wurde. § 8 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, sind Spätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 erfüllen.

(6) Personen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor dem 1. Juli 1991 den ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen habe, sind bei Vorliegen der Aufenthaltsgenehmigung einer Behörde dieses Gebietes und der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch dann Aussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.

(7) § 90a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Dezember 1992 bestanden haben.

(8) § 90a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 101    Verwendung bestimmter Kapitaldienstleistungen

Das Mehraufkommen an Zins- und Tilgungsleistungen auf Grund der Erhöhung der Zins- und Tilgungssätze durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Finanzierung landwirtschaftlicher Siedlungen vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 199) ist ausschließlich für die Eingliederung von aus der Landwirtschaft stammenden Vertriebenen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern zu verwenden.

§ 102    Verhältnis zum Einigungsvertrag

Abweichend von Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 918) und mit Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2270)

a) ist dieses Gesetz auch auf Personen im Sinne des § 4 anzuwenden, die den ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1992 genommen haben,

b) sind die §§ 90 bis 90b in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung auch auf Personen im Sinne des § 1 anzuwenden, die am 2. Oktober 1990 bereits ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungvertrages genannten Gebiet hatten,

c) ist § 92 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung auch auf Personen im Sinne des § 1 anzuwenden, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, wenn für die Gleichstellung einer Prüfung oder eines Befähigungsnachweises ein dringendes berufliches Interesse besteht.

§ 103 Kostentragung

Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 9 dieses Gesetzes.

§ 104    Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Der Bundesminister des Innern kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen.
Стартовая сторона  |   Содержание  |   наверх