История Россия-немецких

8 Культурный архив

8.2.1 Источники к истории Россия-немецких

8.2.1.25 Regeln der gegenseitigen Versicherung der Gebäude in den Kolonien der ausländischen Ansiedler der Neurussischen Gouvernements und der Provinz Bessarabien gegen Feuersgefahr

Angesichts der Brandschäden und der daraus resultierenden Gefahr eines wirtschaftlichen Ruins wurde nach einem Briefwechsel zwischen dem Minister für die Reichsdomänen und dem Innenminister am 1.1.1868 eine Feuerversicherung eingeführt.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Jede Kolonisten-Wollost bildet eine besondere Feuerversicherungsgesellschaft.

§ 2. Zwei oder mehr Wollosten können sich nach gegenseitiger Uebereinkunft zu einer Versicherungsgesellschaft vereinigen. Ebenso können auch Kolonisten, welche nicht auf den Ländereien der Kronedotirung, sondern auf eigenen oder gepachteten, in Weilern und Gemeinden oder in vereinzelten Anwesen angesiedelt sind, sich mit Bewilligung der nächsten Versicherungsgesellschaft dieser letztern anschließen.

§ 3. Eine Versicherungsgesellschaft hat die Pflicht, die Verluste zu ersetzen, welche die Bewohner des Rayons dieser Gesellschaft durch eine Feuersbrunst erlitten.

§ 4. Die Versicherung der im Bereich einer Versicherungsgesellschaft belegenen privaten Baulichkeiten und Kommunalgebäude ist obligatorisch. Hiervon sind nur ausgeschlossen:
  1. a) außerhalb der Kolonien besonders stehende Gebäude und Anstalten, welche, wenn ihr Besitzer den Wunsch äußert, nicht anders angenommen werden, als auf Grund eines besondern Beschlusses hierüber; und
  2. b) Kirchen und Bethäuser, deren Versicherung dem Gutdünken der Kirchenräthe und Vereinbarung mit der Wollostgemeinde-Versammlung anheimgestellt ist.
§ 5. Sämtliche nach § 4 der Versicherung unterliegenden Gebäude werden nebst Angabe des Werthes eines jeden Gebäudes laut der Versicherungsabschätzung in das Hypothekenbuch eingetragen. Es ist jedoch jedem Eigenthümer freigestellt, seine Gebäude entweder nach ihrem ganzen Schätzungswerth oder auch unter dem selben, jedoch nicht mit weniger, als der Hälfte des Werthes zu versichern.

§ 6. Die Abschätzung der der Versicherung unterliegenden Gebäude findet in der in § 13 angegebenen Weise statt, wobei nicht nur der wirkliche Werth der Baulichkeiten in Erwägung gezogen wird, sondern auch ihre größere oder geringe Gefahrlosigkeit in Bezug auf Feuer im Allgemeinen. Diese Abschätzung wird nach Gutdünken der Gemeinde alle fünf oder zehn Jahre erneuert.

§ 7. Nach der Abschätzung neu aufgeführte Gebäude unterliegen nach ihrer Beendigung ebenfalls der Taxation und werden hierauf dem übrigen versicherten Vermögen zugefügt; hingegen müssen in Folge Verkaufs, Abtragung u. wegfallende Gebäude auf die dem Dorfe- und den Brandältesten vom Eigenthümer darüber erstattete Anzeige vom Tage derselben an aus der Versicherung ausgeschlossen werden. Ueber alle diese Veränderungen werden im Hypothekenbuch mit genauer Angabe des Tages, Monats und Jahres Bemerkungen gemacht, welche durch die gehörigen Unterschriften nach § 13 zu bescheinigen sind.

A n m e r k u n g 1. Verbesserungen und Reparaturen an den versicherten Gebäuden können, wenn diese nicht vollständig neu umgebaut wurden, in keinem Fall ihre bisherige Versicherungsabschätzung verändern.

A n m e r k u n g 2. Der Besitzers eines vor der Abschätzung abgebrannten Hauses ist nicht berechtigt, Schadenersatz für eine Feuersbrunst zu verlangen; allein gleichzeitig kann ein solches Gebäude vor der Versicherungsabschätzung auch nicht der Abgabe zu Gunsten anderer Abgebrannter unterliegen.

§ 8. Die Kommunalgebäude müsse versichert werden: die den Kirchspielen gehörigen für Rechnung der Kirchspiele; die Dorfs- oder Wollostgebäude für Rechnung der Dorfs- oder der Wollostgemeinden; diejenigen der Zentralschulen – auf Rechnung der Schulfonds.

II. Art der Verwaltung der Versicherung.

§ 9. Mit der Verwaltung der Versicherung werden zwei Wollost-Brandälteste betraut, welche das Wollostamt überwacht und die es mit Anweisungen versieht; in jedem Dorf aber werden ein oder auch mehrere Brandälteste ernannt.

§ 10. Die Rechte und Pflichten des Brandältesten bestimmt auf Antrag des Wollostamtes die Wollostversammlung, welcher es auch anheimgestellt ist, ihnen für ihren Dienst eine besondere Vergütung zu bewilligen. Die Brandältesten sind aber in jedem Fall verpflichtet, darüber zu wachen, daß die für die Kolonien festgesetzten Regeln zur Vorbeugung von Feuersbrünsten pünktlich beobachtet werden.

§ 11. Die Brandältesten werden auf drei Jahre gewählt, für die Wollost von der Wollostversammlung, und für die Dörfer – von den Dorfsversammlungen, nach Bestimmung, und in der für die Wahlen zum Gemeindedienst allgemein festgesetzten Weise. Sie treten sofort nach ihrer Erwählung das Amt an und werden vereidet.

§ 12. Die auf die Verwaltung der Versicherung bezügliche Schriftführung liegt: in den Dorfsgemeinden – den Dorfs-, in der Wollost – den Wollostschreibern ob.

III. Art und Weise der Abschätzung des versicherten Vermögens.

§ 13. Die Abschätzung der Vermögensobjekte, welche der Versicherung unterliegen, wird in jeder einzelnen Dorfsgemeinde von den örtlichen Brandältesten und sechs von der Gemeinde gewählten Taxatoren unter Anleitung des Dorfsältesten vorgenommen. Ihre Angaben werden, nebst der Schätzungssumme, kurz, klar und deutlich in die betreffende Rubrik des Hypothekenbuches eingetragen und von den Taxatoren, dem Eigenthümer des Versicherungsobjektes, dem Brand- und dem Dorfsältesten durch Unterschrift bescheinigt. Jeder Eigenthümer versicherten Vermögens erhält einen Auszug aus dem Hypothekenbuch mit der gehörigen Unterschrift.

§ 14. Der Eigenthümer, welcher aus irgend welchen Gründen mit dieser Abschätzung unzufrieden ist, kann gegen dieselbe im Laufe von sieben Tagen bei der Wollostverwaltung Einspruch erheben, welche in diesem Fall die Absendung eines ihrer Mitglieder und der Wollost-Brandältesten zur gemeinsamen Revision an Ort und Stelle anordnet. Das Urtheil dieser Personen gilt, in das Hypothekenbuch eingetragen und durch ihre Unterschrift bescheinigt, als unumstößlich.

A n m e r k u n g . Bis zu der in § 4 bestimmten Revision und Eintragung des Resultates derselben in das Hypothekenbuch behält die ursprüngliche Abschätzung ihre volle Kraft und Verbindlichkeit.

IV. Art und Bedingungen der Entschädigung Abgebrannter.

§ 15. Unmittelbar nach jeder Feuersbrunst werden die Ursachen derselben und der dadurch angerichtete Schaden durch die in §§ 13 und 14 erwähnten Personen festgestellt; darüber, was sich nach der Untersuchung herausstellt, wird ein Akt aufgenommen. Gleichzeitig werden im Hypothekenbuch diejenigen Veränderungen in dem versicherten Objekt notirt, welche die Feuersbrunst verursacht haben.

§ 16. In dem erwähnten Akte § 15wird: a) eine umständliche Darlegung der Ursachen der Feuersbrunst gemacht; b) ein genauer Vergleich des Inventars des versicherten Objektes laut Hypothekenbuch mit den Resten dieses Objektes und die Abschätzung des Schadens, welchen die Feuersbrunst daran angerichtet; und c) das Verzeichnis und die Abschätzung des ganzen übrig gebliebenen Gutes. Der Originalakt wird der Wollostverwaltung zugesandt.

§ 17. Dem Abgebrannten wird auf gemeinsamer Verfügung der Wollostverwaltung und der Wollost-Brandältesten als Schadenersatz für das verbrannte Eigenthum die volle Summe ausbezahlt, für welche seine Habe versichert war. Wenn jedoch ein versichertes Gebäude nicht ganz abbrennt, sondern nur ein Theil desselben, so erhält der Abgebrannte, welcher das Gebäude nach dem vollen Schätzungswerth versichert hat, den Betrag, auf welchen der durch die Feuersbrunst angerichtete Schaden abgeschätzt worden ist. Derjenige aber, welcher unter der Taxation versichert hat, im Verhältnis zu der Summe, für welche er sein Eigenthum versichert hat.

Zum Beispiel: Wenn ein Gebäude, das auf 500 Rubel abgeschätzt wurde, nur für 300 Rbl. versichert ist, und der Schaden, welchen eine Feuersbrunst verursacht, mit 200 Rbl. berechnet wird, so erhält der Abgebrannte so vielmal weniger, als 200 Rbl., um wievielmal 300 weniger als 500 ist (200x300500), d. h. 120 Rbl.

§ 18. Ein Eigenthümer, welcher absichtlich eine Feuersbrunst veranlaßt, verliert nicht nur jedes Recht auf Entschädigung, sondern wird auch nach der ganzen Strenge der Gesetze gerichtlich verfolgt. Ebenso kann die Wollostversammlung auf Antrag der Wollostverwaltung einem Abgebrannten durch einen speziell gefaßten Beschluß der ihm treffenden Entschädigung ganz oder theilweise verlustig erklären, in Fällen, wo dieser Abgebrannte, ungeachtet der Erinnerungen und Verweise der Dorfs- oder Wollostbehörde und der Brandältesten, eine Feuersbrunst verursacht hat, wenn auch ohne Absicht, aber doch in Folge offenbarer Nichtbefolgung der feuerpolizeilichen Bestimmungen.

§ 19. Die auszubezahlenden Entschädigungssummen für Feuerschaden werden nach ihrer verhältnißmäßigen Repartirung auf das ganze von der Feuersbrunst verschont gebliebene versicherte Vermögen eingezogen, nach dem Werth, zu welchem letzteres am Tage der Feuersbrunst laut den Hypothekenbüchern versichert war.

A n m e r k u n g . Wenn ein Wollost aus mehreren Dorfsgemeinden besteht, so beschränkt das Wollostamt sich darauf, zu bestimmen, welcher Theil des Brandschadens namentlich von dem versicherten Vermögen jeder Dorfgemeinde einzuziehen ist und überläßt den Versammlungen derselben die innere Repartirung dieser Zahlung unter den einzelnen Wirthen.

§ 20. Die Einziehung des Brandgeldes laut Repartirung § 19 geschieht sofort, und kann die Zahlung nur aus besonders erwägenswerthen Gründen gestundet werden, jedoch nicht länger, als bis zur nächsten halbjährlichen Abtragung der Kronsabgaben. Im letztern Falle ist die Gemeinde verpflichtet, bis zum Eingang des Brandgeldes Mittel zur sofortigen Befriedigung der Abgebrannten ausfindig zu machen, und muß dieselben entweder aus ihren Gemeindesummen entnehmen, oder eine Anleihe bei den Leih- und Sparkassen machen.

A n m e r k u n g . Ueberschüsse vom Brandgeld, welche aus der Vermeidung kleinlicher Bruchrechnungen entstehen können, werden an die Brandkasse abgeführt und können nach Belieben der Gemeinde zur Verbesserung der Feuerwehr und zur Belohnung Solcher verwendet werden, die sich beim Feuerlöschen ausgezeichnet haben.

§ 21. Sämmtliche Streitigkeiten und Mißverständnisse, welche unter den Kolonisten bezüglich der gegenseitigen Feuerwehr entstehen können und für deren Schlichtung gegenwärtige Regeln unzureichend erscheinen, werden von einem Dreimännergericht laut Gewissen und endgiltig verhandelt und entschieden.

Druck: Alexander Klaus, Unsere Kolonien, Odessa 1887, Beilagen, S. 45-50

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