История Россия-немецких

8 Культурный архив

8.2.1 Источники к истории Россия-немецких

8.2.1.37 ИНСТРУКЦИЯ О СОВЕТСКОМ ВЫБОРЕ

Auszüge aus der Verordnung des CIK der UdSSR vom 28.9.1926

Festlegung des wahlberechtigten Personenkreises und des vom Wahlrechtsentzug betroffenen Personenkreises (...)

11. Folgende Einzelkategorien von Bürgern dürfen die Wahlrechte nicht wahrnehmen:

a) Landwirte, die Lohnarbeiter, und zwar als Saisonarbeiter oder ständig, in einem Umfang beschäftigten, der ihre Wirtschaft über den Rahmen eines werktätigen Betriebs hinaus erweitert,

Anmerkung: Hauptkennzeichen einer werktätigen Wirtschaft sind in diesem Fall der Hilfscharakter der Lohnarbeit und die obligatorische Teilnahme der Vorhandenen arbeitsfähigen Wirtschaftsmitglieder an der Alltagsarbeit in der Wirtschaft.

b) Landwirte, die neben ihrer Landwirtschaft Gewerbe- und Industrieeinrichtungen und -unternehmen haben (Mühle, Graupenmühle u. dgl.), die unter Beschäftigung von festen oder saisonalen Lohnarbeiten geführt werden;

c) Personen, die die im Umkreis ansässigen Bevölkerung dadurch knechten, dass sie ihr systematisch ihre landwirtschaftlichen Maschinen, Arbeitsvieh u.a.m. zur Nutzung überlassen, oder die dauernd Kredite (Geld- oder Warenkredite) zu knechtenden Bedingungen an die Bevölkerung vergeben;

d) Kustari und Handwerker, die feste Lohnarbeitskräfte beschäftigten; (...)

f) private Händler und Zwischenhändler; (...)

k) alle Beamten und Agenten der ehemaligen Polizei; (...)

l) ehemalige und jetzige Geistliche aller Glaubensbekenntnisse; (...)

12. Gemäß dem Sinn der grundlegenden Normen, wie sie in den Verfassungen der Unionsrepubliken niedergelegt sind, können die Wahlrechte nicht entzogen werden:

a) Landwirten, die in der Wirtschaft einen ständigen Lohnarbeiter unter besonderen Umständen beschäftigen, wie z.B. Krankheit, Wehrdienst, Wahl in ein öffentliches Amt, das ein Fernbleiben von der Wirtschaft erforderlich macht, u. dgl., und zwar für den gesamten Zeitraum, in dem der betreffende Zustand der Wirtschaft anhält;

b) Landwirten, die während der Erntezeit für einen kurzen Zeitraum höchstens zwei Mann zum Einbringen von Getreide und Gras beschäftigen;

c) Kustari und Handwerkern, die eine werktätige Wirtschaft ohne Beschäftigung von Lohnarbeitern führen, sowie solchen, die auf Grund der Produktionsverhältnisse einen erwachsenen Arbeiter oder zwei Lehrlinge als Lohnarbeiter beschäftigen;

d) seinerzeit durch Einberufung zur weißen Armee eingezogenen Arbeitern und werktätigen Bauern, Kosaken, Kustari und Handwerkern (...)

e) Personen, die Zinsen aus durch werktätige Arbeit entstandenen Guthaben und aus Obligationen von Staats-, Kommunal- und Genossenschaftsanleihen beziehen, sofern sie von diesen Einkünften nicht hauptsächlich ihren Lebensunterhalt bestreiten oder diesen Personen die Wahlrechte nicht aus anderen Gründen entzogen wurden;

f) Personen, die aus besonderen Gründen Kleinhandel treiben, z.B. Arbeits- und Kriegsinvaliden, die mit einem kostenlosen Gewerbeschein der Volkskommissariate für Sozialfürsorge Handel treiben, und arbeitslosen Arbeitern oder Angestellten, die einen Gewerbeschein der 1. Kategorie erhalten, wenn diese Beschäftigung für sie vorübergehend ist;

g) Personen, die auf Grund ihrer Anstellung oder Wahl durch religiöse Gemeinden administrativ-wirtschaftliche und technische Dienstleistungen an Gebäuden erbringen, die von religiösen Glaubensgemeinschaften benutzt und in denen religiöse Zeremonien vollzogen werden, wie z.B.: Wächtern, Reinigungspersonal, Glöcknern, Chorsängern u. dgl. Sowie Mitgliedern von Kirchengemeinderäten, wenn diesen Personen nicht gemäß anderen Artikeln der Verfassungen der Unionsrepubliken das Wahlrecht entzogen ist;

h) Angehörige freier Berufe; (...)

i) Mitgliedern von Familien, denen auf Grund der Verfassungen der Unionsrepubliken und dieser Instruktion die Wahlrechte entzogen wurden, werden die Wahlrechte dann nicht entzogen, wenn sie nicht materiell von den Personen abhängen, denen die Wahlrechte entzogen wurden, und wenn sie als Existenzgrundlage einer selbständigen, gesellschaftlich nützlichen Arbeit nachgehen.

Quelle: Instrukcija o vyborach v sovety. Postanovlenie CIK SSSR vom 28.9.1926, in: Sobranie zakonov 1926, Art. 501.

Gedruckt in: Sowjetmacht und Bauern. Dokumente zur Agrarpolitik und zur Entwicklung der Landwirtschaft während des "Kriegskommunismus" und der Neuen Ökonomischen Politik, hrsg. v. Stephan Merl
Osteuropastudien der Hochschulen des Landes Hessen, Reihe I = Giessener Abhandlungen zur Agrar- und Wirtschaftsforschung des europäischen Ostens, Bd. 191), Berlin 1993, S. 228-231

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