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Gesetze über die Ländereien der deutschen Kolonisten. Landbesitz feindlicher Ausländer und der Kolonisten. Verordnungen vom 2. Januar und 13. Februar 1915 mit Einführung und Erklärung der einzelnen Paragraphen.

(Abdruck aus "Landwirtschaftliche Nachrichten" Petrograd, Moika 32)

Einleitung.

  Vor etwa 150 Jahren war die Einwohnerzahl Russlands so gering, dass einige Bezirke fast ohne Bevölkerung waren. Besonders schwach besiedelt waren die Randbezirke des Reichs, die kurz vordem erobert worden waren- wie das taurische, Chersoner, Jekaterinoslawer, das wolhynische, podolysche, bessarabische Gouvernement. Die russische Regierung sah sich dadurch veranlasst, diese Grenzländer möglichst schnell anzusiedeln, da sie reich an fruchtbarem Land waren. Den Ansiedlern wurden besonders große Vergünstigungen gewährt, wie unentgeltliche Zuteilung von Land, Steuerfreiheit auf lange Frist und anderes. Die Regierung beschloss, Ausländer aus den Nachbarstaaten für die Ansiedlung anzuwerben. Da der russische Bauer damals noch sehr arm war, war es nicht möglich, durch ihn größere wirtschaftliche Betriebe auf diesen neueroberten Ländereien einzurichten. Dank der herrschenden Friedenslage konnten damals die Nachbarn für Russland nicht besonders gefährlich werden, um so weniger. Als sie unter sich in Uneinigkeit lebten und sich häufig befehdeten, was in unserem Interesse lag.
  Auf diese Weise erschienen bei uns die ersten deutschen Kolonisten. Sie erhielten ansehnliche Ländereien unentgeltlich zugeteilt, sonstige große Vergünstigungen und manchmal sogar geldliche Unterstützungen. Die Regierung hoffte, dass dieses nicht nur zum Nutze der Kolonien, sondern auch für die ganze russische Bevölkerung sich auswirken, die Kolonisten Musterwirtschaften einrichten und durch ihr Beispiel den russischen Bauern zeigen würden, wie das Land am besten ausgenutzt werden kann. Auch glaubte man, dass sich die Kolonisten nach einiger Zeit die russische Sprache und Sitten aneignen und nach und nach assimilieren würden.
  In Wirklichkeit kam aber alles ganz anders. Die Deutschen vermieden nachhaltig eine Vermischung mit der russischen Bevölkerung. Sie vermieden jeden Verkehr mit den russischen Bauern und lebten abgesondert in ihren Kolonien, wo sie deutsche Sitten und Ordnung einrichteten. Wie man zugeben muss, haben sie wohl Musterwirtschaften eingerichtet, doch den Russen etwas beizubringen, fiel ihnen nicht ein. Diese betrachteten sie als Tagelöhner, welche sie für ihre Schwerarbeit verwendeten. Dabei zogen sie aus den ihnen zugeteilten Ländereien infolge der ihnen gewährten Vergünstigungen sehr großen Nutzen. Sie wurden schnell reich und kauften laufend zu ihren Landanteilen weitere Ländereien von ihren Nachbarn zu. So entstanden allmählich neue Ansiedlungen. In dieser Zeit konnten die deutschen Länder, aus denen die Kolonisten ausgewandert waren, sich ausdehnen und erstarken.
  Dazu mussten ihnen die russischen Waffen helfen. Im Jahr 1812 wurden die deutschen durch die russischen Waffen von der Herrschaft Napoleons befreit, der fast alle deutschen Staaten unterworfen hatte. Russland half ihnen dadurch, sich zu einem Staatenbund zusammenzuschließen. Schließlich gründeten die Deutschen vor 45 Jahren das vereinigte Deutsche Reich, das sich auszubreiten begann, insbesondere nach dem Osten, nach uns zu.
  Hierbei fiel erstmalig die Aufmerksamkeit der Deutschen Regierung auf unsere deutschen Kolonien. Sie stellte fest, dass ganze fruchtbare Gouvernements, die auch in strategischer Hinsicht wichtig waren, dicht von den Nachkommen ihrer früheren Landsleute bevölkert sind. Obwohl diese Deutschen in Russland geboren und russische Untertanen waren, sind sie ihrer Sprache, ihrem Bekenntnis und ihrer Gesinnung nach Deutsche geblieben. Deutschland vergaß die alte Freundschaft mit Russland und begann aus dem Hinterhalt unsere Kolonisten auf uns zu hetzen. Die Deutschen schufen das Gesetz über die doppelte Untertanenschaft, laut welchem jeder Deutsche, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes erwirbt, somit auch die russische, trotzdem Reichsdeutscher bleibt. Dementsprechend ergab sich , das viele Russlanddeutsche, die bei uns als Untertanen des "Zaren" galten, in Wirklichkeit treue Untertanen "Wilhelms" waren. Die deutsche Regierung verfolgte nicht nur sehr aufmerksam die Besiedlung der verschiedenen Gebiete unseres Vaterlandes, sondern richtete diese Ansiedlungen dorthin, wo sie für deutsche Kriegsziele nützlich werden konnten. In Deutschland bildeten sich besondere Gesellschaften, welche den Kolonisten Kredite zum Ankauf von russischen Ländereien gewährten, soweit letztere im Interessenkreis Deutschlands lagen. Zum Ankauf von Ländereien außerhalb dieser Interessensphäre wurde kein Geld bewilligt. Dadurch ist auch erklärlich, das der Kolonist immer als erster Landkäufer auftrat Er kaufte mit freien Geldern, während der russische Bauer und auch der russische Gutsbesitzer nur gegen Hypotheken und Bankschulden Land erwerben konnte.

  Alles dies vollzog sich heimlich und kam erst während des Krieges ans Tageslicht. Es ist richtig., daß schon vor 5 Jahren – im Jahre 1910 – die Regierung Verdacht schöpfte, und mit der Absicht umging, die Landkäufe der Kolonisten einzuschränken, besonders in den südwestlichen Gebieten – in den Gouvernements Kiew, Podolien und Wolhynien. Doch die Deutschen führten sich immer so ruhig und still auf und erfüllten nach außen so eifrig die russischen Gesetze, daß sich weder die Regierung noch die Reichsduma entschließen konnte, gegen sie vorzugehen.
  Mit Ausbruch des Krieges wurde aber alles klar, und die Regierung schloß, über den Auskauf der Kolonisten Ländereien in den Grenzgebieten zu erlassen. Diese Gesetze beziehen sich sowohl auf die zugeteilten als auch auf die zuerworbenen Ländereien. Es wurde in Aussicht genommen, diese Ländereien an unsere russischen Landarbeiter – in der Hauptsache an Helden und Opfer des gegenwärtigen Krieges – abzugeben.

Zu diesem Zweck erfolgten zwei Allerhöchste Verordnungen vom 2. Februar und 13. Dezember 1915, welche in dieser Broschüre zu einem Ganzen zusammengefaßt sind.
Beide Erlasse teilen sich in vier Gesetze.

Das erste Gesetz behandelt die Beschränkung der Rechte feindlicher Ausländer und den Auskauf der in ihrem Besitz befindlichen Ländereien.
Das zweite Gesetz beschränkt die Rechte der Kolonisten russischer Staatsangehörigkeit für die Zukunft.
Das dritte Gesetz beinhaltet den Auskauf der Kolonistenländereien (Kolonisten russischer Staatsangehörigkeit).
Im vierten Gesetz sind die Bestimmungen für den Ankauf der deutschen Ländereien durch die Bauern-Länderbank festgesetzt.
Zum besseren Verständnis sind alle Paragraphen mit Erläuterungen versehen.

Erstes Gesetz.

Landbesitz und Landnutzung österreichischer, ungarischer, deutscher und türkischer Untertanen im russischen Reich.

I. In bezug auf Erwerb von Rechten auf unbewegliches Eigentum sowie Nutzung und Verwaltung desselben durch österreichische, ungarische, deutsche und türkische Untertanen sind folgende Regel zu beachten:
  1. Für die genannten Ausländern ist es verboten, Eigentumsrechte, Erbrechte, Besitz- und Nutzungsrechte innerhalb der Grenzen des russischen Reichs zu erwerben, weder auf Grund der allgemeinen und örtlichen Gesetze noch auf irgendeine andere Weise.
  2. Dieses Gesetz bezieht sich nicht auf das Mieten von Wohnungen, Häusern und anderen Räumen.
  3. Durch diesen Paragraphen wird allen Untertanen Deutschlands, Österreichs und der Türkei (nicht aber Bulgariens) ohne jede Ausnahme verboten, in Rußland, wo es auch sei, unbewegliches Eigentum ( Land, Häuser usw.) zu erwerben. Dieses Verbot bezieht sich auch auf Finnland.
  4. Den Untertanen der genannten Staaten ist es ebenfalls verboten, unbewegliches Eigentum in Pacht zu nehmen. Infolgedessen sind sie nicht berechtigt, irgendwelche Ländereien als Pächter zu benutzen. Es ist ihnen nur gestattet, Häuser und Wohnungen, Werkstätten, Läden und dergleichen zu mieten.
  5. Da sowohl Deutschland als auch Österreich aus mehreren Staaten (Ungarn, Preußen, Sachsen usw.) bestehen, so werden die Untertanen der letzteren als Angehörige der genannten Reiche angesehen. Somit bezieht sich § 1 auch auf die Untertanen Preußens, Sachsens usw. (siehe Erklärung zu Abschnitt IV auf Seite 230/236).
  6. Wenn auf die in § 1 genannten Personen unbewegliches Eigentum im Wege des Erbrechts übergeht, sind sie verpflichtet, dieses zu verkaufen oder ihre Rechte auf Grund der bestehenden Verordnungen innerhalb von zwei Jahren abzutreten. Bei Nichterfüllung dieser Verordnung wird der Besitz von der zuständigen Gouvernementverwaltung öffentlich versteigert, Die auf der Auktion erzielte Summe verbleibt nach Abzug der Forderungen dritter Personen sowie der Spesen für Veröffentlichung und Versteigerung zugunsten des früheren Besitzers.
  7. Wenn das Recht auf unbewegliches aus Lehns- oder Majoratsgütern bestehendes Eigentum an die im § 1 bezeichneten Personen durch Erbschaft fällt, so gehen die Rechte dieser auf die nächstfolgenden im Stiftungsakt bezeichneten Erben über.
  8. Dieser Paragraph bezieht sich auf die Gouvernements des Baltikums: Estland, Livland und Kurland, in denen die besondere Art des Lehnbesitzes besteht. Die Grundlage dieses ist die Stiftungsurkunde, in der die Erbfolge der betreffenden Familie bezeichnet ist. Durch den genannten Paragraphen wird das Erbrecht aller Personen, die als Untertanen Deutschlands, Österreichs und der Türkei festgestellt werden, beseitigt.
  9. (Ergänzung 1) Die in § 2 bezeichneten öffentlichen Versteigerungen werden gemäß der beigefügten Ausführungsbestimmungen durchgeführt. Im Großfürstentum Finnland werden die öffentlichen Versteigerungen in Bezug auf Bekanntmachung ohne Gerichtsurteil veröffentlicht, wobei die Ausführungsbestimmungen über den Verkauf der in § 2 angeführten Vermögen auf administrativem Wege erlassen werden.
  10. Die genauen Ausführungsbestimmungen für die öffentlichen Versteigerungen der von österreichischen, deutschen oder türkischen Untertanen ererbten Ländereien, die nicht freiwillig innerhalb von zwei Jahren veräußert werden, sind in den Ausführungsbestimmungen (siehe Seite 236) niedergelegt. In Finnland werden die bestehenden Bestimmungen über außergerichtliche Zwangsvollstreckungen angenommen.
  11. (Ergänzung 2) Wenn an dem der öffentlichen Versteigerung unterliegenden Eigentum Personen beteiligt sind, die teils den Bestimmungen des § 1 unterliegen, teils aber davon nicht betroffen werden, so kommen die Bestimmungen der §§ 1188, 1190 und 1191 der Bürgerlichen Gerichtsordnung (Ausgabe 1914) in Anwendung, wobei die betreffenden in gemeinsamen Besitz befindlichen Güter in ihrem Gesamtbestand veräußert werden können, wenn dies von allen Mitbesitzern gewünscht wird.
  12. Laut den genannten Paragraphen der Bürgerlichen Gesetzordnung wird von dem betreffenden in gemeinsamem Besitz befindlichen Gut an dem auch vollberechtigte Untertanen beteiligt sind, nur der Teil des feindlichen Untertanen versteigert. Wenn dieser Teil bestritten wird, so entscheidet das Gericht.
  13. Die Wirkung der §§ 2 bis 4 erstreckt sich auf unbewegliches Eigentum, das sie in 3 1 genannte Person überging, nicht nur in bezug auf Eigentums-, sondern auch auf sonstige Erbrechte, wie z, B. Standes-, Anbau- und Erbrechte, mit Ausnahme lebenslänglicher Nutzungsrechte, die als ungültig anzusehen sind.
  14. Auf Grund dieses Paragraphen sind österreichische, deutsche und türkische Untertanen verpflichtet, die ihnen im Erbrecht zugelassenen Nutzungsrechte innerhalb von zwei Jahren zu verkaufen, im anderen Fall werden diese Rechte öffentlich versteigert. Eine Ausnahme bildet das lebenslängliche Besitzrecht Somit geht der feindliche Untertan des Rechts verlustig, in der Erbfolge lebenslängliches Besitzrecht zu erwerben. Alle diesbezüglichen testamentarischen Vermächtnisse sind als ungültig anzusehen.
  15. Hypothekenrechte auf unbewegliches Eigentum oder Vollstreckung auf Grund von Schuldforderungen können nicht zur Folge haben, dass die in § 1 angeführten Personen das Eigentums-, Besitz- oder Nutzungsrecht auf solche Güter erwerben.
  16. Demzufolge können weder persönliche noch Hypothekenschulden eines russischen Untertanen den Übergang seines Landes als Eigentum an einen Deutschen, Österreicher oder Türken zur Folge haben.
  17. Es ist den in § 1 genannten Personen verboten, unbewegliches Eigentum in der Eigenschaft als Verwalter oder Bevollmächtigter zu verwalten.
  18. Österreichische deutsche und türkische Untertanen können aber weiter als Verwalter in Fabriken, Handelsunternehmungen und städtischen Gebäuden tätig zu sein.
  19. Die Wirkung der vorstehenden Paragraphen erstreckt sich auf alle Vereine und Gesellschaften, die auf Grund von österreichischen, deutschen und türkischen Gesetzen gegründet wurden, auch wenn sie die Genehmigung für ihre Tätigkeiten in Russland erhalten haben, sowie auf offene Handelsgesellschaften und Gesellschaften m.b.H., die auf Grund russischer Gesetze gegründet wurden, wenn daran österreichische, ungarische, deutsche oder türkische Untertanen als volle oder stille Teilhaber beteiligt sind.
  20. Es handelt sich hier in der Hauptsache um Handelsunternehmungen, deren Gesellschafter namentlich bekannt sind, zu denen auch Untertanen des deutschen Reichs, Österreichs und der Türkei zählen. Allen diesen Gesellschaften ist es ebenso wie einzelnen feindlichen Untertanen verboten, Land zu erwerben oder zu Pachten.
  21. Alle Abmachungen, die gegen die Paragraphen 1 bis 8 verstoßen oder sie umgehen, sind ungültig.
  22. Den bei Zustandekommen der in § 9 genannten Abmachungen beteiligten Personen steht das Recht zu, die Forderungen auf Ungültigkeitserklärung der Abmachung bei den zuständigen Kreisgerichten, und in Finnland bei den Rats= oder Rathausgerichten, oder bei der Gouvernementverwaltung anhängig zu machen.
  23. Es ist klar, dass wenn das Gesetz Österreichern, Deutschen und Türken den Besitz und das Nutzungsrecht auf Land verbietet sowie auch solches zu verwalten, alle diesbezüglichen Verträge ungültig sind. Um diese aufzuheben, muss aber in erster Linie festgestellt und der Beweis erbracht werden, dass diese Abmachungen zu den Verträgen zählen, die durch das Gesetz verboten sind. Die Ausführung dieser Verordnung wird vor allem denjenigen überlassen, die solche Verträge abgeschlossen, d. h. den Landbesitzern, die ihr Land an feindliche Untertanen ungesetzlich verkauft, verpachtet oder in Verwaltung übergeben haben. Diese Besitzer können entweder beim Gericht den Antrag auf Ungültigkeitserklärung des abgeschlossenen Vertrages stellen oder eine diesbezügliche Eingabe beim Gouvernement machen.
  24. Gelangen die in § 9 bezeichneten Abkommen zur Kenntnis der Haupt- und Gouvernementverwaltungen, so stellt der Hauptverwalter oder der Gouverneur nach Anforderung der nötigen Unterlagen, die den genannten Behörden unverzüglich sowohl von den gerichtlichen als auch allen anderen behördlichen Stellen und Beamten zugestellt werden müssen, den Antrag beim Kreisgericht (in Finnland beim Rats- oder Rathausgericht), in dessen Bezirk sich die betreffenden Ländereien befinden, auf Ungültigkeitserklärung des Abkommen. Diese Sachen werden in der für Kronbehörden festgesetzten Ordnung durchgeführt.
  25. Der Gouverneur (oder Generalgouverneur), dem eine Eingabe über einen ungesetzlichen Vertrag über den Verkauf oder die Verpachtung von Land bzw. Ernennung als Verwalter unbeweglichen Eigentums zugesteht, stellt von sich aus den Antrag auf Ungültigkeitserklärung solcher Verträge beim Gericht, auch in dem Fall, wenn die Eingabe über den ungesetzlichen Vertrag nicht vom Eigentümer des verkauften oder verpachteten Landes, sondern von ganz unbeteiligten Personen erfolgt, oder der Gouverneur selbst zufällig davon erfährt. In allen diesen Fällen hat er aber, bevor er sich an das Gericht wendet, nachzuprüfen, ob tatsächlich ein ungesetzlicher Vertrag abgeschlossen wurde.
  26. Nach Ablauf der in den allgemeinen oder örtlichen Gesetzen festgelegten Verjährungsfrist bezüglich der in § 9 aufgeführten Abmachungen, werden die in den §§ 10 und 11 erwähnten Verträge nicht aufgehalten. Ebenso kann die Verjährung nicht als Grundlage zur Bestätigung der Eigentumsrechte auf unbewegliches Eigentum oder Besitzrechte der in diesem Gesetz genannten Personen dienen, auch wenn die Abkommen mündlich und auf privatem Wege getroffen wurden.
  27. Auf Grund der allgemeinen Ordnung kann jeder ungesetzliche Besitz zu einem gesetzlichen werden, wenn dagegen innerhalb von zehn Jahren kein Einspruch erhoben wird. Man das Verjährungsrecht. Jedoch bezieht sich dieses nicht auf Erwerb von Ländereien durch österreichische, deutsche oder türkische Untertanen, und können gerichtliche Anträge auf ungesetzlichen Besitz derselben auch nach Verkauf von zehn Jahren gestellt werden.
  28. Nach erfolgter Gerichtsentscheidung über unbewegliches Eigentum der unter § 2 anfallenden Personen wird dieses in den in den betreffenden Gouvernementverwaltungen öffentlich versteigert. Dabei ist auf Grund der §§ 3 bis 5 zu beachten, dass von der auf der Auktion erzielten Summe zum Besten des Besitzers nach Abzug von Forderungen dritter Personen, Gerichtsspesen u.a. nur der Teil verwendet wird, der im Erwerbungsakt des Besitztums angegeben ist.
  29. Ein etwaiger Mehrbetrag wird als Einnahme des Reichschatzamts oder des Finnländischen Schatzamtes verwendet.
  30. Die Gouvernementverwaltung oder eine gleichartige Behörde kann das Gericht davon benachrichtigen, daß die im Kaufakt angeführte Summe nicht dem von dem Käufer gezahlten Preis entspricht. Wird eine solche Eingabe vom Gericht als richtig anerkannt, so stellt dieses in seinem Urteil die tatsächlich vom Käufer zu zahlende Summe fest.
  31. Entscheidet das Gericht nach erfolgter Verhandlung über Anträge bezüglich ungesetzlicher Kauf- oder Pachtverträge, daß der Antrag gesetzlich, der Verkauf aber oder die Verpachtung ungesetzlich ist, so wird das verkaufte oder verpachtete Land nicht dem früheren Besitzer zurückgegeben, sondern öffentlich versteigert, in welchem Fall der letzte Besitzer (feindlicher Untertan), wenn es sich um einen Verkauf handelt, die in seinem Verkaufsakt angeführte Summe erhält. Abgesehen von allem, kann das Gericht von sich aus bestimmen, daß die angegebene Kaufsumme nicht den Tatsachen entspricht und eine von sich aus festsetzt.
  32. Die Bestimmungen der §§ 9 bis 13 beziehen sich auf der Erwerb von Ländereien auf öffentlichen Versteigerungen durch die im § 1 aufgeführten Personen.
  33. Dieser Paragraph bezieht sich auf solche Fälle. In denen als Käufer unbeweglichen Eigentums österreichische, deutsche oder türkische Untertanen ein zu diesen Staaten zählender Ausländer auftritt, der zu Ankauf dieser Ländereien nicht berechtigt ist.
  34. Personen, die sich gegen die in den vorstehenden Paragraphen festgesetzten Verordnungen vergehen und als tatsächliche Besitzer oder Verwalter unbeweglichen Eigentums auf Grund mündlicher, nicht formeller, oder ohne jegliches Abkommen, sowie nach erfolgter Gerichtsentscheidung über Aufhebung der getroffenen Vereinbarung auf Besitz und Nutznießung von Land festgestellt werden, unterliegen der Ausweisung in der festgesetzten Ordnung.
II. In Kommandit- und Aktiengesellschaften, die auf Grund allgemeiner oder örtlicher Gesetze des russischen Reichs mit dem Erwerbsrecht unbeweglichen Eigentums gegründet wurden, werden österreichische, deutsche und türkische Untertanen nicht als Vorsitzende oder Mitglieder des Aufsichtsrates, der Verwaltung, der Verfügungs- und anderer Komitees, sowie als Kandidaten des Verwaltungsrates, als Direktoren, Bevollmächtigte in der Bergwerksindustrie, als Verwalter unbeweglichen Eigentums der Gesellschaften, wo sich dieselben auch befinden mögen, sowie von besonderen Unternehmungen als Techniker, Aufseher und überhaupt als Angestellte, nicht zugelassen.

III. Innerhalb eines Jahres, vom Tage der Veröffentlichung dieses Gesetzes an, erlöschen alle Rechte auf unbewegliches Eigentum auf Grund von Pachtverträgen österreichischer, ungarischer ,deutscher oder türkischer Untertanen, sowie auch der in § 1 und Absatz I dieses Gesetzes genannten Vereine und Gesellschaften. Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf Mietverträge von Wohnungen, Häusern und anderen Räumen.
  Die Verwaltung des in § 7 und Abschnitt I des vorliegenden Gesetzes aufgeführten Bevollmächtigten unbeweglichen Eigentums, endigt nach Ablauf von zwei Monaten nach der in Abschnitt III bezeichneten Frist, ganz unabhängig davon, ob es auf Grund formeller, mündlicher oder unformeller Vereinbarung erworben wurden ist. Die angeführten Verordnungen wurden am 2. Februar 1915 herausgegeben. Somit endigen Pachtverträge feindlicher Ausländer, auch wenn sie langfristig abgeschlossen worden sind, am 2. Februar 1916. Die Verwaltung unbeweglichen Eigentums durch österreichische, deutsche oder türkische Untertanen endigt am 2. April 1916.
   Ein feindlicher Untertan ist nicht berechtigt, seinen Vertrag an irgend jemand vor Ablauf der festgesetzten Frist abzutreten. Es ist aber zulässig, daß er seinen Vertrag an einen vollberechtigten russischen Untertan abtritt, wenn der Landeigentümer damit einverstanden ist.
  (Ergänzung.) Nach Ablauf eines Jahres vom Tage der Veröffentlichung der gegenwärtigen Verordnung verlieren die in Abschnitt III angeführten Vereinigung, Gesellschaften und Personen ihre vertraglichen Rechte auf Abholzung von Wäldern, wobei während dieser Zeit die Fläche der abgeholzten Wälder die im Vertrag festgesetzten Parzellen, oder wo solche nicht angeführt wurden, die der Durchnittsjahresfläche, laut Vertrag, in diesem Zeitraum nicht übersteigen darf, insofern in allen diesen Fällen die Abholzung nicht gegen die Verordnung über Waldschutz verstößt. (Gesetzessammlung Band VIII, 1. Teil, Waldverordnung, Ausgabe 1905.)
  Der letzte Teil des Abschnittes III wurde am 13. Dezember 1915 erlassen; dementsprechend werden alle mit österreichischen, deutschen und türkischen Untertanen abgeschlossenen Abholzungsverträge am 13. Dezember 1916 außer Kraft gesetzt. In der Zeit vom 13. Dezember 1915 bis 13. Dezember 1916 ist die Ausholzung nur für den Teil des Waldes gestattet, der für diese Zeit genau im Vertrag festgesetzt, und wo dies nicht der Fall ist, für die durchschnittliche Jahresfläche.

IV. (Ergänzung.) Für unbewegliches Eigentum außerhalb städtischer Ansiedlungen, das sich im Besitz oder Nutznießung österreichischer, deutscher und türkischer Untertanen, oder der in § 8, Abschnitt I. dieses Gesetzes aufgeführten Organisationen befindet, das in den nachstehenden Gouvernements liegt: Petrograder, Nowgoroder, Pskower, Witebsker, Estländischen, Liv- und Kurländischen, Kownoer, Grodnoer, Wilnaer, Minsker, Suwalker, Lommscher, Plotzker, Warschauer, Kalischer, Pertokower, Keletzer, Radomer, Lubliner, Cholmer, Wolhynischen, Podolischen, Bessarabischen, Chersoner, Taurischen, Jekaterinoslawer, im Gebiet der Donkosaken und allen Ortschaften des Kaukasusgebiets, des Großfürstentums Finnland, des Amurgebiets, gelten die nachstehenden Verordnungen:

1. dieses Gesetz festgesetzten Frist ihr unbewegliches Eigentum in den bezeichneten Gebieten freiwillig zu veräußern. Bei Nichterfüllung dieser Forderung wird das betreffende Vermögen öffentlich versteigert.
In den vorstehenden Paragraphen wird feindlichen Untertanen verboten, in Zukunft Häuser zu erwerben. Es wird ihnen gleichzeitig vorgeschrieben, früher in den angeführten Gebieten und Gouvernements erworbenes Eigentum zu veräußern, wobei jedoch sich die Verordnung nur auf unbewegliches Eigentum außerhalb der Städte, d.h. hauptsächlich auf ländlichen Besitz beziehen. Für die freiwillige Veräußerung ihres unbeweglichen Eigentums wird den Besitzern eine bestimmte Frist gesetzt (siehe unten), nach Verkauf welcher alles, was nicht freiwillig veräußert wurde, dem Zwangsverkauf untersteht. Die Verordnungen des Abschnittes IV erstrecken sich nicht auf den Besitz türkischer Untertanen, welchen dieser belassen bleibt.

2. (Ergänzung.) Die Wirkung des § 1 dieses Abschnitts erstreckt sich auch auf unbewegliches Eigentum der in dem genannten Paragraphen bezeichneten Personen, Vereinigungen, Gesellschaften, auf das sie nicht das Eigentumsrecht, sondern andere Rechte, wie Erb=, Anbau= oder erbliches Pachtrecht erworben haben, mit Ausnahme der lebenslänglichen Nutzungs- und Besitzrechte auf unbewegliches Eigentum, die hierdurch aufgehoben werden.
Somit müssen nicht nur die Ländereien veräußert werden, die österreichischen und deutschen Untertanen gehören, sondern auch ihre Erbrechte auf fremdes Land. Lebenslängliches Besitzrecht wird sofort aufgehoben, und die Betreffenden sind nicht berechtigt, solches an irgend jemand abzutreten.

3. Die Personen, auf die sich die Wirkung des § 1 bezieht, werden von den Gouvernementverwaltungen oder betreffenden Behörden in besondere namentliche Listen eingetragen; in diese werden alle Personen, auf die sich Abschnitt IV bezieht, eingetragen unter Angabe des jedem einzelnen gehörenden Besitzes, und zwar auf Grund der Unterlagen, welche den Gouverneuren auf Verlangen von allen betreffenden Stellen und Personen zuzustellen sind. Die betreffenden Listen werden in den örtlichen Gouvernementanzeigern veröffentlicht, im Großfürstentum Finnland in öffentlichen Anzeigern. Außerdem werden sie nicht später als zwei Monate nach Veröffentlichung dieses Gesetzes in den Gouvernementverwaltungen oder ähnlichen Behörden ausgehängt.
Unabhängig davon werden diese Listen an die Kreispolizeiverwaltungen, Bezirks- und Dorfämter oder diese ersetzenden Stellen bzw. Amtspersonen versandt, und im Großfürstentum Finnland an die städtischen Polizeiverwaltungen, Kronvogte, Kron-Lehnsmänner und Dorfgemeindeverwaltungen. In die genannten Listen werden auch die Besitztümer der in § 8, Absatz I. genannten Vereinigungen und Gesellschaften eingetragen. Wenn sich in den auf Grund dieses Paragraphen aufgestellten Listen herausstellt, daß diese Lücken aufweisen, werden von den Gouvernementverwaltungen oder diesen entsprechenden Behörden in gleicher Weise Ergänzungslisten ausgestellt.
Anmerkung (Ergänzung). In Ortschaften, die nachträglich der Liste des am 13. Dezember 1915 bestätigten Beschlusses des Ministerrats beigefügt wurden, wird die in diesem Absatz (IV) angeführte zweimonatige Frist für die Veröffentlichung der namentlichen Liste der Eigentümer in diesen Gebieten, die der Enteignung unterstehen (§ 3), ebenso auch die in § 11 angeführte Frist der Veröffentlichung der Verordnung an gerechnet.
Neu zugefügt wurden am 13. Dezember die Gouvernements: Nowogrod, Witebsk und Kiew. Dementsprechend müssen die Listen in denselben beispielsweise bis Mitte Februar 1916 ausgestellt sein.
In den übrigen Gouvernements wurden die Listen der Besitztümer feindlicher Untertanen im April bis Mai ausgehängt.

4. Gegen unrichtig ausgestellte Listen und Ergänzungen zu denselben (§3) kann innerhalb eines Monats, vom Tage der Veröffentlichung an, beim Senat, Department I, Klage geführt werden. Der Senat behandelt diese Klage dringlich und fällt seine Entscheidungen endgültig, nach Anhören des Antrags des Oberprokurors, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Senatoren und des Ministers des Inneren. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden. Im Großfürstentum Finnland werden diese Klagen in der festgesetzten Frist an das Wirtschaftsdepartment des Kaiserlichen Finnischen Senats geleitet, welscher diese Klage dringlich, außer der Reihe, behandelt und seine Entscheidungen fast. Eingaben von Klagen halten den Geschäftsgang nicht auf, es sei denn, dass diesbezügliche Verordnungen des regierenden Senats oder des Wirtschaftsdepartments des Finnländischen Staats erfolgen.

5. Außerhalb der Stadtgrenzen befindliches unbewegliches Eigentum, auf das sich die Verordnung erstreckt, und innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Veröffentlichung der in § 3 genannten Listen nicht freiwillig an berechtigte Personen abgetreten wurde, wird öffentlich versteigert, unter der Bedingung, daß die Bauern-Länderbank rechtzeitig von diesen Versteigerungen benachrichtigt wird.
In den Gouvernements Nogorod, Pskow, Witebsk und Kiew läuft die Frist für die freiwillige Veräußerung unbeweglichen Eigentums feindlicher Untertanen beispielsweise im August 1916 ab. In den anderen Gouvernements ist sie bereits im Oktober und Dezember abgelaufen. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist der feindliche Untertan nicht mehr berechtigt, über sein Eigentum zu verfügen, und es an irgend jemand zu verkaufen, auch in dem Fall nicht, wenn es nicht im Gesamtbestand versteigert wurde. Somit können in den Gouvernements, in denen die Frist für die freiwillige Veräußerung abgelaufen ist, auf die Ländereien feindlicher Untertanen keine Abschlüsse getätigt und von den Notaren bestätigt werden.

6. Den persönlichen Gläubigern der Besitzer des unter dieses Gesetz fallenden unbeweglichen Eigentums, deren Rechte vor dem 1. November 1914 entstanden und nicht durch Vermögenswerte des Schuldners gedeckt sind, wird anheimgestellt, bei den zuständigen Gerichten zu beantragen, ihre Forderungen schon vor dem Fälligkeitstermin durch das freiwillig abzutretende oder durch Versteigerung zu enteignende unbewegliche Eigentum durch die dem Eigentümer zustehende Summe sicherzustellen, unter Beachtung der §§ 1825 bis 1827 und 1831 bis 1833 des bürgerlichen Gerichtsverfahrens, Ausgabe 1914.
Durch die vorstehende Verordnung werden die Rechte der russischen Untertanen geschützt, welche an feindliche Untertanen bis zum 1. November 1914 Gelder leihweise gegeben haben. Es handelt sich hier darum, zu verhindern, daß das Gesetz durch fiktive Hypotheken oder Wechsel bzw. durch unterschobene Personen umgangen wird, was zu befürchten ist, da schon im November 1914 über deutsche Ländereien in diesem Sinne gesprochen wurde. Aus diesem Grunde betrachtet das Gesetz alle Schulden und Hypotheken feindlicher Untertanen, die nach dem 1. November 1914 entstanden sind, als ungültig.
Schulden, die vor diesem Termin entstanden sind, können auf Antrag des Geldgebers durch das zum Verkauf stehende Eigentum der Deutschen oder Österreicher gesichert werden. Der Geldgeber hat sich in solchen Fällen im gewöhnlichen Verfahren an die ordentlichen Gerichte zu wenden.

7. Die auf unbeweglichen Eigentum liegenden Sicherheiten und Pfändungen werden nicht als Hinderungsgrund angesehen, die freiwillige Enteignung durchzuführen, insofern die vom Käufer zu zahlende Summe die Forderung deckt. In diesem Falle dient der entsprechende Teil der Kaufsumme zur Tilgung der auf dem Besitz ruhenden Schulden, auch wenn der Zahlungstermin noch nicht fällig ist, mit Ausnahme der Forderungen, die vom Eigentümer des Vermögensobjektes bestritten wird. Im letzten Teil wird der entsprechende Teil der Kaufsumme bis zur Entscheidung des Streites beim örtlichen Bezirksgericht deponiert.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen beziehen sich hauptsächlich auf Hypotheken. Deshalb wird bei freiwilligem Verkauf der Ländereien feindlicher Untertanen zu einem höheren Preis, als die Hypothekenschulden ausmachen, diese sofort verrechnet, auch wenn der vereinbarte Zahlungstermin viel später fällig ist. Bestreitet der feindliche Untertan die Richtigkeit einer Hypothek, so wird die entsprechende Summe bis zur Entscheidung beim Bezirksgericht hinterlegt. Erweist sich die Hypothek als richtig, erfolgt entsprechende Zahlung an den Gläubiger, im anderen Fall an den feindlichen Untertan.
71 (Ergänzung). Unbewegliches Eigentum, auf das sich dieser Absatz bezieht, und bis zur Zeit im Besitz und Nutznießung der im gleichen Absatz bezeichneten Personen, Vereinigungen und Gesellschaften ist, darf weiterhin weder verpfändet noch mit irgend welchen erbrechtlichen Verpflichtungen oder mit Rechten, die aus Miet-, Pacht- oder Abholzungsverträgen entstehen, belastet werden.
Außerdem darf das genannte Eigentum dem Hypothekeninhaber nicht überlassen werden, falls die angesetzte öffentliche Versteigerung resultatlos verlaufen ist, wenn die Hypothek nach dem1. November 1914 aufgenommen wurde.
Obige Verordnung wird am 13. Dezember 1915 veröffentlicht, somit sind die deutschen und österreichischen Landbesitzer von dieser Zeit an nicht berechtigt, ihr Land zu verpfänden, zu verpachten oder ihren Wald abzuholzen.
Über die nach dem 1. November 1914 aufgenommenen Hypotheken siehe die Erklärung zu §6 auf Seite 9.

8. (Ergänzung). Hypotheken und andere aus Miet-, Pacht- oder Abholzungsverträgen, die nach dem 1. November 1914 entstanden sind, und unter die Verordnungen dieses Absatzes fallen, sind ungültig und für den Käufer unverbindlich, auch wenn sie bei öffentlichen Versteigerungen und für die Bauern-Länderbank oder auf irgend welche Weise erworben wurden.
Hypotheken auf Land feindlicher Untertanen, die nach dem 1. November 1914 aufgenommen wurden, sind für den Käufer nur verbindlich, wenn dieser eine Privatperson ist. Ist der Käufer die Bauern-Länderbank, und der Kauf nicht auf Grund gütlicher Vereinbarung erfolgt, sondern durch öffentliche Versteigerung, so sind die bezeichneten Hypotheken für den Käufer nicht verbindlich.

9. Landbesitz, der sich zum Teil in den aufgezählten Gebieten befindet, untersteht den Verordnungen dieses Abschnitts in seinem ganzen Umfang, wenn er einen ununterbrochenen Besitz darstellt. Dies bezieht sich auch auf Ländereien feindlicher Untertanen, von denen sich ein Teil in den auf Seite 7, Abschnitt IV, aufgezählten Gouvernements, und zum Teil in Gouvernements, auf die sich diese Verordnung nicht erstreckt, befindet. In diesem Fall erstreckt sich das Gesetz auf den ganzen Besitz des feindlichen Untertanen und unterliegt somit dem Verkauf im Ganzen. In Gegenden, in denen die sofortige Durchführung dieser Bestimmungen durch Kriegsoperationen verhindert ist, werden die in § 3 bis 5 angeführten Termine von der Zeit an gerechnet, die vom Ministerium des Inneren und dem Großfürstentum Finnland vom Generalgouverneur mit den höchsten örtlichen Militärbehörden festgesetzt werden. In gleicher Ordnung werden die Listen für die in dieser Verordnung angeführten Gegenden ausgefertigt. Diese Verordnungen werden zur allgemeinen Kenntnis vom regierenden Senat veröffentlich.
Als Gegenden, in denen diese Verordnungen nicht sofort durchgeführt werden können, sind die vom Feind besetzten Gouvernements und die Orte, in denen sich unsere Stellung befindet, anzusehen. In dem Maße der Säuberung russischer Ländereien von feindlichen Heeren wird das Gesetz vom 2. Februar und 13. Dezember 1915 unverzüglich durchgeführt.

11. Auf die in diesem Abschnitt (IV) aufgezählten Gebiete, erstreckt sich nicht die in § 1, Abschnitt 1, dieses Gesetzes bezeichneten Ausnahmen auf Mieten von Häusern, Wohnungen und anderen Räumen durch deutsche, österreichische und ungarische Untertanen. Die aus Miet= und Pachtverträgen sich ergebenden Rechte verlieren ihre Kraft nach Ablauf eines Jahres, vom Tage der Veröffentlichung dieses Gesetzes gerechnet.
Demzufolge können Deutsche und Österreicher in den auf Seite 7 (Abschnitt IV) bezeichneten Gouvernements keine Häuser, Wohnungen, Läden, Handelsräume usw. mieten. Alle diesbezüglichen früher abgeschlossenen Verträge werden am 2. Februar 1916 ungültig.

111. (Ergänzung.) Die Rechte auf unbewegliches Eigentum, der in § 1 dieses Abschnitts bezeichneten Personen, die ein Erbrecht oder Lehensgut darstellen, werden aufgehoben, und die Lehensgüter gehen an die weiteren im Stiftungsakt bezeichneten Personen über. Diese Regel über Lehensgüter bezieht sich auf die baltischen Provinzen, siehe Seite 226 (Abschnitt 2), in welchem die Erbfolge bezüglich Lehensgüter feindlicher Untertanen behandelt wird. Hier wird aber nicht die Erbfolge der Zukunft behandelt, sondern von den derzeitigen rechtsfeindlichen Untertanen, das in den aufgezählten Gouvernements unverzüglich ungültig wird.

V. Auf Grund der Erwägung der Reichsverteidigung können die Maßnahmen der §§ 1 bis 9 und 9 bis 11 des Abschnittes IV dieses Gesetzes, außer in den in Abschnitt IV bezeichneten, auch auf andere Gebiete des Russischen Reiches ausgedehnt werden, unter Beachtung nachstehender Verordnungen: 1. Die genannten Gebiete werden durch die beim Kriegsministerium gebildete ständige interressortliche Kommission festgestellt, die sich unter Vorsitz des Chefs des Generalstabes zusammensetzt aus: Dem Chef des Generalstabs der Marine, dem vom Minister des betreffenden Ressorts ernannten Ministergehilfen des Inneren, des Auswärtigen, der Justiz, der Finanzen, sowie den Gehilfen des Landwirtschaftsministers und des Reichskontrolleurs.

2. Die Beschlüsse der genannten Kommission (§1) werden vom Kriegsminister in den Ministerrat eingebracht, dessen Entscheidungen Seiner Kaiserlichen Majestät zur Allerhöchsten Bestätigung unterbreitet und dann in der festgesetzten Ordnung zur allgemeinen Kenntnis veröffentlicht werden.

3. Die in den §§ 3 und 11, Abschnitt IV, bezeichneten Termine werden vom Tage der Veröffentlichung der in § 2 genannten Beschlüsse des Ministerrats errechnet. In den Gebieten, die nachträglich dem allgemeinen Verzeichnis (Seite 244) beigefügt wurden, werden die Fristen für die Aufstellung der Listen, und die Sechsmonatsfrist für den freiwilligen Verkauf, vom Tage der Bestätigung dieser Ergänzungen an gerechnet.

4. Hypothekarische und erbrechtliche Belastungen unbeweglichen Eigentums auf Grund von Miet- und Pachtverträgen, auf das sich die Bestimmungen dieses Abschnitts beziehen, sind für die Erwerber solchen Eigentums auf öffentlichen Versteigerungen, nach erfolgter Veröffentlichung der in § 2 dieses Abschnitts bezeichneten Ministerratsbeschlüsse nicht verpflichtend. Nach erfolgter Herausgabe der Regeln über die Ausdehnung der Gesetze vom 2. Februar und 13. Dezember 1915 auf weitere Gebiete, können die in diesen befindlichen Ländereien feindlicher Untertanen nicht mehr verpfändet, in Miete oder Pacht gegeben werden.

VI.(Ergänzung.) Unter Deutschen, Österreichern und Ungarn versteht dieses Gesetz Untertanen der Deutschen Reiches, und Österreich-Ungarns, sowie auch die der einzelnen Staaten und Teile, die den genannten Reichen angehören.
Zu deutschen, österreichischen und türkischen Untertanen werden auch die früheren Untertanen Deutschlands, Österreich-Ungarns und der Türkei, wie auch deren Nachkommen in der männlichen Linie gerechnet, die die Untertanenschaft einer anderen ausländischen Macht nach dem 1. Januar 1880 erworben haben.
Österreicher, Deutsche oder Türken, die nach 1880 die Untertanenschaft eines anderen Staates erworben haben, werden trotzdem als feindliche Untertanen angesehen und ihre Ländereien unterliegen dem Verkauf auf Grund der Verordnung dieses Gesetzes. Diese Können auch nirgends Land und Häuser erwerben, wie in § 1, Abschnitt 1, ausgeführt ist.

VII. Dem Minister des Inneren wird anheimgestellt, die nötigen Kredite anzuverlangen, die zur Durchführung der in den §§ 3 bis 5 und 10 bis 14, Abschnitt 1, und § 5, Abschnitt IV, dieses Gesetzes bezeichneten Maßnahmen nötig sind.

VIII. Die Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes erläßt der Minister des Inneren.

Beilage zu § 3, Abschnitt 1 (Ergänzung)

Richtlinien über Beschlagnahme, Abschätzung und Zwangsversteigerung der zu enteignenden Vermögenswerte österreichischer, deutscher, ungarischer und türkischer Untertanen.

1. Nach Ablauf der für den freiwilligen Verkauf unbeweglichen Eigentums in der festgesetzten Frist wird von der Gouvernementsverwaltung oder entsprechenden anderen Behörde die Beschlagnahme des bezeichneten Besitztums wie auch die Aufstellung der entsprechenden Listen angeordnet und von den Notariaten Mitteilungen über die auf den Immobilien haftenden Forderungen, Hypotheken und anderen erheblichen Lasten eingefordert. Nach Verlauf des Termins für freiwillige Enteignung des Besitzes feindlicher Untertanen können diese Liegenschaften nicht mehr verkauft werden, auch in dem Fall nicht, wenn die öffentliche Versteigerung noch nicht anberaumt wurde. Der Besitz wird beschlagnahmt, die Abschätzung vorgenommen und die auf ihm lastenden Schulden festgestellt.

2. Für die Besitzaufnahme ernennt die Gouvernementsverwaltung oder eine entsprechende andere Behörde je einen ihrer Beamten und einen solchen der zuständigen Polizeibehörde, die in Gegenwart zweier Zeugen die Abschätzung vornehmen. Für die Aufnahme von privaten Bergwerksunternehmungen werden außerdem ein oder zwei Beamte der Bergwerksverwaltung beigeordnet.

3. Der Eigentümer wird aufgefordert, bei der Bestandsaufnahme und Abschätzung zugegen zu sein. Zu diesem Zweck wird eine zweimonatige Frist festgesetzt. Durch sein Nichterscheinen wird die Beschlagnahme nicht aufgehalten. Die Vorladung erfolgt durch die Gouvernementsverwaltung oder eine andere entsprechende Behörde durch einmalige Bekanntgabe im örtlichen Gouvernementsanzeiger. Die für das Erscheinen des Besitzers gewährte Frist zählt vom Tage der Veröffentlichung. Dem feindlichen Untertan wird eine zweiwöchige Frist gegeben. Erscheint er in dieser Zeit nicht, so wird die Bestandsaufnahme und die Abschätzung ohne ihn vorgenommen.

4. Beschlagnahme und Abschätzung des zu enteignenden Besitzes wird unter Beachtung der §§ 54, 55, 57 bis 85, 88 bis 101, 103 bis109, 111 115 bis 129, 137, 141 bis 142, 144 bis 158 und 162 bis 164 der Verordnung über Eintreibungen unbestrittener Regierungsforderungen (Ausgabe 1910 und Ergänzung 1912), sowie nachstehender (§§ 5 bis 7) Verordnungen. In den genannten Paragraphen sind die Arten der Beschlagnahme, Abschätzung, die Zahl der Abschätzer und Zeugen, sowie ihre Verantwortlichkeit für unrichtige und langsame Abschätzung aufgeführt. Der zur Bestandsaufnahme nicht erschienene Besitzer des zu enteignenden Eigentums verliert das Recht der Klageerhebung.

5. Die Beschlagnahme und Abschätzung ist innerhalb eines Monats vom Tage der für das Erscheinen des Besitzers festgesetzten Frist durchzuführen Dementsprechend muß die Bestandsaufnahme innerhalb 16 Tagen durchgeführt werden, wenn der Besitzer erst nach zwei Wochen erscheint. Sie kann aber auch früher durchgeführt werden.

6. Die Abschätzung der Immobilien erfolgt durch die von der Gouvernementsverwaltung oder einer entsprechenden Behörde ernannten Personen. Es ist nicht erforderlich, die in § 168 der Verordnung über die Eintreibung unbestrittener Regierungsforderungen festgesetzte Höhe zu erreichen. Die Abschätzung des bei einer Bank verpfändeten Besitzes wird auf Grund der Bankstatuten vorgenommen. Ist das Land bei einer Länderbank verpfändet, so wird deren Schätzung als verbindlich angesehen.

7. Nach erfolgter Bestandsaufnahme und Abschätzung eines Gutes wird dessen Verwaltung entweder dem Besitzer oder seinem Bevollmächtigten unter Polizeiaufsicht übergeben, oder einem von der Gouvernementsverwaltung oder einer entsprechenden anderen Behörde ernannten Verwalter. Dieser ist verpflichtet, über die Vermögensverwaltung Rechenschaft abzulegen. Bei zufriedenstellendem Ergebnis kann dem Verwalter von den erzielten Einkünften seitens der Gouvernementsverwaltung oder entsprechenden Behörde eine Entschädigung zuerkannt werden.

8. Die Versteigerungen der zu enteignenden Immobilien erfolgen auf Grund der §§ 190 (Anmerkung), 199 bis 202, 203, Absatz 1, 204 bis 207, 220, 229 bis 233, 239, 242, 246 bis 253, 258, 259, 263 bis 273, 282 bis 284, 296 bis 298, 300 bis 303, 305 bis 307 der Verordnungen für Eintreibungen unbestrittener Kronforderungen, Ausgabe 1910 und Fortsetzungen 1912 und 1913, unter Beachtung nachstehender (§§ 9 bis 21) Verordnungen. Die genannten Paragraphen enthalten die genauen Regeln über Festsetzung und Durchführung von Versteigerungen, Bekanntmachungen über diese, Anfertigung der Versteigerungslisten und schließlich über den Zahlungsmodus. Die Versteigerung wird nur auf unbewegliches Eigentum ausgeführt, und das bewegliche landwirtschaftliche und häusliche Inventar davon abgeteilt. Zu der Versteigerung wird der Eigentümer aufgefordert. Ihm ist anheimgestellt, über nicht richtige Durchführung der Versteigerung Klage zu erheben. An diesen Auktionen dürfen sich nicht beteiligen: Der bisherige Eigentümer, dessen Bevollmächtigter, besitzlose Personen und Vollziehungsbeamte. Bei Zivilgerichten im Prozeßverfahren befindliches Eigentum darf zur Versteigerung nicht angemeldet werden.

9. In der Versteigerungsliste ist anzugeben, ob der Besitz verpfändet ist, an wen und in welcher Höhe.

10. Die Bekanntmachung der Versteigerung des Eigentums feindlicher Ausländer erscheint einmal im örtlichen Gouvernementsanzeiger, obwohl für öffentliche Versteigerungen eine dreimalige Veröffentlichung vorgeschrieben ist.

11. Der Versteigerungstermin rechnet frühestens zwei Wochen und spätestens einen Monat vom Veröffentlichungstage der Bekanntmachung über die Versteigerung.

12. Die öffentlichen Versteigerungen werden in den Gouvernementsverwaltungen oder entsprechenden Behörden vorgenommen.

13. Kommen mehrere Güter eines Besitzers zur Versteigerung, so wird jedes einzeln versteigert.

14. Die hinterlegte Kaution des Käufers verbleibt bis zur Entrichtung der ganzen Kaufsumme als Depot, die übrigen Hinterlegungsgelder werden sofort nach Auktionsbeendigung zurückgezahlt.

15. Der Verkauf unbeweglichen Eigentums auf Auktionen kann auch unter dem Abschätzungswert erfolgen.

16. Der Besitz wird dem Meistbietenden endgültig zugeschlagen. Eine zweite Versteigerung findet nicht statt.

17. Dem Eigentümer, seinem Bevollmächtigten sowie Personen, die widerrechtlich zur Auktion nicht zugelassen wurden oder trotz Höchstgebot den Zuschlag nicht erhielten, steht das Recht zu, innerhalb von acht Tagen gegen die Versteigerung Klage zu erheben.

18. Bei Verkauf von bei Kreditanstalten oder Privatpersonen verpfändeten Gütern sind die in den §§ 1183 bis 1187 des Zivilgerichtsverfahrens festgesetzten Regeln zu beachten.

19. Außer den in den Punkten 3 und 4 des § 285 (Fortsetzung 1913) bezeichneten Fällen wird die öffentliche Versteigerung als nicht zustande gekommen angesehen: 1. wenn niemand zu dem festgesetzten Termin erscheint; 2. wenn das Höchstgebot niedriger ist als die Forderung des Hypothekengläubigers, die vor dem 1. November 1914 entstanden ist. In allen diesen Fällen wird von der Gouvernementsverwaltung oder der entsprechenden Behörde eine zweite Versteigerung angesetzt. Die in den Punkten 3 und 4 des § 285, Verordnung über Eintreibung unbestrittener Forderungen genannten Fälle sind: 1. wenn der Käufer in der festgesetzten Frist nicht die ganze von ihm gebotene Summe eingezahlt hat, 2. wenn der Käufer stirbt und die Erben nicht in der Lange sind, die betreffende Summe im Verlauf von 15 Tagen aufzubringen.

20. Kommt weder die erste noch die zweite Versteigerung zustande, so geht das Gut an den Hypothekeninhaber über.

21. Sagt sich der Hypothekengläubiger von der Übernahme des verpfändeten Besitzes ab, und verläuft auch eine zweite Versteigerung erfolglos, so wird eine Zwangsverwaltung, unter Beachtung der in der Anmerkung zu § 19, Beilage zu § 23 der allgemeinen Gouvernementsverwaltungsordnung festgesetzten Regeln, Ausgabe 1892, eingesetzt. Der dieser Zwangsverwaltung unterstehende Besitz kann der Bauernländerbank zu der von ihr festgesetzten Schätzungssumme zuerkannt werden. Letztere darf aber nicht niedriger sein als die der Bank zustehende Forderung.

22. Bei Anwendung dieser Regeln in den Gouvernements Polens und des Baltikums sind die örtlichen Zivilgesetze zu beachten.

Zweites Gesetz.

Rechte über Landbesitz und Landnutzung russischer Untertanen, frühere Auswanderer aus Österreich-Ungarn und Deutschland.

1. Den aus früheren österreichischen und deutschen Untertanen gebildeten Gebiets-, Dorf- und Siedlungsgemeinden, den Ansiedlern auf Guts- und Privatländereien, ausländischen Landarbeitern und anderen ausländischen Auswanderern deutscher Abstammung sowie den Nachkommen der angeführten Personen ist es in Zukunft verboten, irgendwelche Übereinkommen auf Erwerb von Eigentum-, Hypotheken-, Besitz- oder Nutzungsrechten auf unbewegliches Eigentum abzuschließen sowie sich an öffentlichen Versteigerungen solcher Rechte zu beteiligen. Diese Verordnung bezieht sich auf alle Dorf- und Gebietsgemeinden deutscher Kolonisten, auch wenn sie selbst, ihre Väter, Groß- und Urgroßväter russische Untertanen waren. Es ist ihnen in Zukunft verboten, in Rußland unbewegliches Eigentum in Stadt und Land zu kaufen, zu mieten, zu pachten oder darauf Hypothekenrechte zu erwerben. In den nachstehenden Paragraphen behandelt dieses Gesetz ausschließlich solche Deutsche, die russische Untertanen sind.

2. (Ergänzung) Das in § 1 ausgesprochene Verbot auf Erwerb unbeweglichen Eigentums außerhalb der Stadtgrenzen bezieht sich auch auf einzelne Personen der österreichischen, ungarische und deutschen Auswanderer und ihrer Nachkommen in männlicher Linie, die einem der nachstehenden Stände angehören: a) Mitglieder der Gebiets-, Dorf- und Siedlungsgemeinden; b) Zugehörige der Kolonien und Dörfer in den Gouvernements des Warschauer Generalgouvernements und im Holmergebiet; c) Landbesitzern der in § 63 des Statuts der Bauern-Länderbank vorgesehenen Grenzen, und die sich in ihrer Lebensweise nicht von Bauern unterscheiden; d) diejenigen, die nach dem 1. Januar 1880 die russische Untertanenschaft oder nach diesem Termin die eines anderen Staates und nachträglich die russische Untertanenschaft erworben haben, e) diejenigen, welche unbewegliches Eigentum auf Grund der bestehenden Gesetze über die Aufhebung des Landbesitzes österreichischer, ungarischer und deutscher Auswanderer in den Grenzgebieten erworben haben. Auf Erwerb von Land durch Erbfolge bezieht sich dieses Verbot nicht. Im vorstehenden Paragraphen wird nur außerhalb der Stadtgrenzen befindliches Landeigentum behandelt. Infolgedessen ist es allen genannten Personen verboten, solches zu kaufen, zu mieten, zu pachten oder zu verpfänden sowie Hypothekenrechte darauf zu erwerben. Land zu erben, ist jedoch für folgende Personen zulässig: 1. allen Deutschen, die dem Bauernstand angehören, 2. solchen, die zwar nicht dem Bauernstand zugerechnet sind, sich aber in bezug auf die Größe ihres Besitzes und ihrer Lebensweise von den Kolonisten nicht unterscheiden, 3. sowie allen übrigen, die noch nach dem 1. Januar 1880 Untertanen Österreichs oder Deutschlands waren, 4. Schließlich auch denjenigen, die ihr Eigentum auf Grund nachstehender Verordnung (siehe Seite 244) verloren haben.

3. Die Wirkung der gegenwärtigen Gesetze erstreckt sich nicht auf: 1. Personen, auf die einer der nachstehenden Bedingungen zutrifft; a) Zugehörigkeit zur "rechtgläubigen" Konfession von Geburt an oder Übertritt zu derselben vor dem 1. Januar 1914; b) Zugehörigkeit zum Slawentum; c) ihre oder ihrer Vorfahren Teilnahme in aufsteigender männlicher Linie in den Kämpfen der russischen Armee oder Flotte gegen den Feind im Range eines Offiziers oder als Kriegsfreiwilliger oder der Tod eines Angehörigen in auf- oder abfallender Linie auf dem Schlachtfeld, 2. Witwen der in Punkt 1 bezeichneten Personen, 3. zeitweilige Nutznießer unbeweglichen Eigentums einzelner Personen, auf die Dauer von nicht über sechs Jahren, sofern sich diese Grundstücke außerhalb der in § 1 bezeichneten Gebiete befinden. Die in § 1 angeführten Verordnungen über Aufhebung des Landbesitzes österreichischer, ungarischer und deutscher Auswanderer in den Grenzgebieten wurden am heutigen Tage bestätigt. Die von den bezeichneten Personen abgeschlossenen Miet- und Pachtverträge sind gültig bis zum Ablauf der vereinbarten Termine, jedoch nicht länger als sechs Jahre, vom Tage der Veröffentlichung dieses Gesetzes an gerechnet. Die von den in den §§ 1 und 2 bezeichneten Gesellschaften und Gemeinden abgeschlossenen Miet- oder Pachtverträge gelten nach Ablauf eines Jahres vom Datum der Veröffentlichung dieses Gesetzes als aufgehoben. In diesem Gesetz sind die Ausnahmen und Vergünstigungen aufgezählt, die in bezug auf die vorstehenden Paragraphen für folgende Personen zugelassen sind:

  1. Für "Rechtsgläubige" von Geburt oder durch Übertritt, falls dieser ein halbes Jahr vor Kriegsausbruch erfolgte.
  2. Für frühere Untertanen feindlicher Länder slavischer Abstammung wie: Polen, Galizier, Tschechen und dergleichen.
  3. Für Großväter, Väter, Söhne, Enkel und Witwen der im Kriege gefallenen Kriegsfreiwilligen und Inhabern von Orden und anderen Auszeichnungen.
  4. In den außerhalb der auf Seite 244 angeführten Gouvernements liegenden Gebieten ist die Einhaltung der früher abgeschlossenen Verträge zulässig bis zum 2. Februar 1921. Wenn jedoch die Pächter nicht einzelne Personen, sondern ganze Kolonistengemeinden sind, so wird die Pacht am 2. Februar 1916 aufgehoben.
Anmerkung: Die Wirkung des dritten Punktes dieses Paragraphen erstreckt sich nicht auf die in dem Verzeichnis des Gesetzes, § 1, aufgeführten Personen, welches durch Beschluß des Ministerrats am 13. Dezember bestätigt wurde.
Die Dauer der Pachtverträge deutscher Kolonisten ist in den auf Seite 244 aufgezählten Gouvernements nur ein Jahr lang, vom Tage des Erlasses der Verordnung vom 2. Februar und 13. Dezember 1915 an, zulässig. Somit werden die Pachtverträge in den Gouvernements Witebsk, Pskow, Nowgorod und Kiew am 13. Dezember 1916 und in allen anderen Gebieten am 2. Februar 1916 aufgehoben.

4. Bei Durchführung der Verordnungen gemäß § 1 sind die betreffenden Behörden und Amtspersonen berechtigt, von Personen, welche den im vorstehenden § 3 angeführten Bedingungen nicht nachkommen können, im Falle von Zweifeln die Beibringung von Bescheinigungen des zuständigen Gouverneurs über die Zugehörigkeit des Käufers zu den Personen, auf die sich die Wirkung dieser Verordnung erstreckt, zu verlangen. Bestehen Zweifel darüber, ob die betreffende Person das Recht besitzt, irgendwo Land zu erwerben, wird ihr anheimgestellt, beim örtlichen Gouverneur eine Bescheinigung darüber zu erbitten, daß sie nicht zu den deutschen Kolonisten zählt, die unter die Wirkung dieses Gesetzes fallen.

41. (Ergänzung) In Kommandit- und Aktiengesellschaften, die auf Grund bestehender allgemeiner oder örtlicher Gesetze gegründet wurden und das Recht zur Erwerbung unbeweglichen Eigentums außerhalb der Städte erhalten haben, dürfen die in § 2 des genannten Gesetzes bezeichneten Personen nicht zugelassen werden als Vorsitzende und Mitglieder des Aufsichtsrats, der Geschäftsführung, des Verfügungs- und aller anderen Komitees, als Kandidaten der Mitglieder des Aufsichtsrates, der geschäftsführenden Direktoren, der Bevollmächtigten, Hauptagenten, Agenten und Bevollmächtigen, als Bevollmächtigte der Bergwerksindustrie, als Verwalter unbeweglichen Eigentums von Gemeinden und Gesellschaften, wo sich solches auch befinden mag, als Techniker, Aufseher und überhaupt als Angestellte von Gesellschaften, unabhängig davon, wo sich solche befinden.

5. Jede gegen obige Bestimmung verstoßende oder sie umgehende Abmachung ist ungültig, gemäß dem in den §§ 10 bis 14, Absatz I , am heutigen Tage bestätigten Beschluß des Ministerrats, "Über Landbesitz und Landnutzung österreichischer, ungarischer, türkischer und deutscher Untertanen."

Siehe Erklärung auf den Seiten 228 bis 229. Ungesetzliche Abschlüsse deutscher Kolonisten russischer Staatszugehörigkeit werden in der gleichen Ordnung aufgehoben, wie Abkommen österreichischer, deutscher oder türkischer Untertanen.

6. Auf die von der Krone zugeteilten Ländereien der in § 1 bezeichneten Gemeinden, sowie auch auf einzelne Mitglieder derselben, erstrecken sich nicht die Verordnungen gemäß den §§ 18, 19, 191, 20, 22 der Anmerkungen 1 und 2, im § 10, mit Anmerkungen in den Anlagen zu § 16 der allgemeinen Bestimmungen über die Bauern (Gesetzessammlung Band IX, besondere Beilagen zu Band I , Ausgabe 1902 und Fortsetzung von 1913).
Alle gesetzlichen Bestimmungen, die bezwecken, das zugeteilte Land den Kolonistengemeinden zu erhalten, werden aufgehoben. Demnach sind die deutschen Kolonisten nunmehr berechtigt, ihre zugeteilten Ländereien zu verkaufen oder zu verpfänden an wen sie wollen, und in jeder Größe zur Ausbeutung von Erzvorkommnissen abzugeben usw., ohne die festgesetzte Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gemeinden einzuholen. Alles dies bezieht sich jedoch nur auf die Gegenden, in denen den Kolonisten durch das gegenwärtige Gesetz nicht unmittelbar vorgeschrieben ist, ihr Land zu verkaufen. Die Durchführung des Verkaufs wird im nachstehenden dritten Gesetz ausführlich behandelt.

7. Zu früheren Untertanen Deutschlands oder Österreichs und Auswanderern aus diesen Ländern werden auf Grund dieses Gesetzes alle Untertanen der gesamten Reiche auch die der einzelnen Staaten und ihre Teile gerechnet, die zum Bestand der ersteren zählen.

8. Die Ausführungsbestimmungen für dieses Gesetz werden vom Ministerrat erlassen.

Drittes Gesetz

Aufhebung des Landbesitzes und der Landnutzung der österreichischen, ungarischen und deutschen Auswanderer in den Randgebieten.

1. (Ergänzung.) Den aus deutschen, österreichischen und ungarischen Auswanderern hervorgegangenen russischen Untertanen wird anheimgestellt, in der durch diese Verordnung festgesetzten Frist ihr unbewegliches, außerhalb der Stadtgrenzen befindliches Eigentum in den in Abschnitt IV der Regel "Landbesitz und Landnutzung österreichischer, ungarischer, deutscher und türkischer Untertanen" bezeichneten Gebieten freiwillig zu veräußern.
Ländliches Eigentum, auf welches sich diese Bestimmungen erstrecken und das in der festgelegten Frist nicht freiwillig an zum Erwerb solchen Eigentums berechtigte Personen verkauft wurde, unterliegt der öffentlichen Versteigerung.

2. (Ergänzung.) Die Wirkung des § 1 erstreckt sich auf Immobilien der in diesem Gesetz bezeichneten Gemeinden, Gesellschaften und einzelnen Personen, die ihr Land auf Grund von Eigentums– oder erbrechtlicher Nutzungs– und Besitzrechte erworben haben, wie z.B. Bebauungs- und Erbpachtrecht, mit Ausnahme lebenslänglicher Nutzungsrechte, die aufgehoben wurden. – Siehe S. 227, Erklärung über das Eigentum feindlicher Untertanen.

3. (Ergänzung.) Diese Verordnung bezieht sich 1. auf das unbewegliche Eigentums der Gebiets–, Dorf– und Siedlungsgemeinden, die von früheren österreichischen, ungarischen und deutschen Auswanderern, Eigentumsansiedlern, Kolonisten, ausländischen Getreidebauern und den Nachkommen der Genannten gegründet wurden; 2. Auf unbewegliches Eigentum einzelner Personen österreichischer, ungarischer und deutscher Auswanderer und ihre Nachkommen in männlicher Linie, die zu einer nachstehenden Kategorien zählen: a) Mitglieder von Gebiets-, Dorf- und Siedlungsgemeinden, Mitgliedern der Kolonie- und Dorfgemeinden im Kiewer Generalgouvernement und im Holmer Gouvernement; b) Besitzer von Ländereien –in den Grenzen wie in § 63 des Statuts der Bauern–Länderbank angegeben (Ausgabe 1912) –, die sich in ihrer Lebensweise nicht von Bauern unterscheiden; c) Personen, die nach dem 1. Januar 1880 oder nach diesem Zeitpunkt die Untertanenschaft eines anderen Staates besessen haben und die russische Untertanenschaft nachträglich erworben haben, sowie Gesellschaften, bei denen eine der genannten Personen beteiligt ist und d) die in Punkt 1 dieses Paragraphen genannten Gemeinden und einzelne Personen österreichischer, ungarischer und deutscher Auswanderer und deren Nachkommen in männlicher Linie.
Erklärung: Dem Verkauf unterstehen sowohl die Gemeindeländereien der Kolonien, als auch die ihnen zugeteilten Ländereien. Da die Verordnung in bezug auf den Verkauf der durch die Krone zugeteilten Ländereien erst am 13. Dezember 1916 erfolgte, so unterstehen sie dem Zwangsverkauf etwa zehn Monate später als die übrigen Ländereien.

4. (Ergänzung.) Die Wirkung dieses Gesetzes erstreckt sich nicht auf Landbesitzer, auf welche eine der nachstehenden Bedingungen zutrifft:
a) Zugehörigkeit zur rechtgläubigen Kirche, von Geburt an, oder Übertritt zu derselben vor dem 1. Januar 1914.
b) Zugehörigkeit zum Slaventum;
c) aktive Beteiligung bei den Kriegsoperationen der russischen Armee oder Flotte im Range eines Offiziers oder als Kriegsfreiwilliger, Auszeichnungen mit Orden während der Kriegsoperationen des Heeres und der Marine sowie die Zugehörigkeit in auf- und absteigender Linie zu Personen, die ihren Tod auf dem Schlachtfeld fanden.

5. (Ergänzung.) Die Durchführungsbestimmungen für die in diesem Gesetz angeführten freiwilligen Veräußerungen unbeweglichen Eigentums und bei Nichterfüllung dieser Forderungen, die Durchführungsbestimmungen für die öffentlichen Versteigerungen, sind in den §§ 2 bis 6, Abschnitt 4, der Bestimmungen über Landbesitz und Landnutzung österreichischer, ungarischer, deutscher und türkischer Untertanen im russischen Reich aufgeführt. Die in den genannten Bestimmungen festgesetzte Frist für die freiwillige Veräußerung wird von sechs auf zehn Monate verlängert. Demzufolge beziehen sich alle Bestimmungen über den Verkauf der Ländereien feindlicher Ausländer auch auf die Ländereien der deutschen Kolonisten russischer Staatszugehörigkeit, jedoch mit dem Unterschied, dass den Kolonisten für den Verkauf eine längere Zeit, nämlich zehn Monate, gewährt wird

6. Nach Ablauf eines Jahres, vom Tage der Veröffentlichung dieser Verordnung, werden alle Rechte der in § 3 genannten Gemeinden, Gesellschaften und einzelner Personen auf Grund von Miet- und Pachtverträgen auf Immobilien in den in § 1 bezeichneten Gebieten 10ufgehoben. Den genannten Gemeinden, Gesellschaften und Personen ist es nunmehr verboten, in diesen Gebieten Land zu mieten oder zu pachten. Diese Verordnung bezieht sich nicht auf Mietverträge auf Wohnungen, Häuser und anderer Räum

6a. (Ergänzung.) In den in dem bestätigten Beschluss des Ministerrates vom 13. Dezember 1913 aufgeführten Gebieten wird der Termin zur Veröffentlichung der namentlichen Listen der zu enteignenden Landeigentümer, gemäß § 1 auf zwei Monate festgelegt und die in den §§ 5 und 6 bezeichneten Termine werden vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet. Die betreffenden Gebiete, sind die Gouvernements: Pskow, Witebsk, Nowgorod, Kiew, die östlichen Gouvernements Finnland und des Kaukasus, Teile der Gouvernements Wilna, Minsk, Wolhynien, Podolioen, Bessarabien, Cherson, Krim, Jekaterinoslaw und das Gebiet der Donkosaken. In diesen Gebieten müssen die Listen bis etwa Ende Februar veröffentlicht werden. Der äußerste Termin für den freiwilligen Verkauf der Ländereien russischer Untertanen deutscher Abstammung läuft am 1. Januar 1917 ab. Die von Deutschen abgeschlossenen Pachtverträge werden am 16. Dezember 1916 aufgehoben.

6b. (Ergänzung.) Den in § 3 aufgeführten Personen ist es verboten, in der Eigenschaft als Bevollmächtigter oder Verwalter unbewegliches Eigentum zu verwalten, das außerhalb der Stadtgrenzen liegt und sich in den in § 1 genannten Gebieten befindet. Vereinbarungen über die Verwaltung unbeweglichen Eigentums auf Grund formeller, mündlicher oder ohne Abkommen werden nach Verkauf von zwei Monaten, vom Tage der Veröffentlichung diese Beschlusses an, aufgehoben. Da diese Verordnung am 13. Dezember 1915 erlassen wurde, endigt die Verwaltung von Ländereien durch Personen deutscher Abstammung in den in der Liste aufgenommenen Gouvernements am 13. Februar 1916.

6c. Personen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes handeln und überführt werden, dass sie tatsächlich unbewegliches Eigentum besitzen oder verwalten, sei es auf Grund von mündlichen, unformalen oder ohne jegliches Abkommen, oder nach erfolgtem Gerichtsbeschluss über Aufhebung der von ihnen abgeschlossenen Abkommen über Besitz oder Nutzung dieser Länder, werden aus dem Gouvernement ausgewiesen und ihnen das Wohnungsrecht in demselben entzogen.

6d. Die Rechte der in § 3 dieses Gesetzes bezeichneten Personen auf die in der Erbfolge oder als Lehen Güter übergingen, werden als ungültig erklärt, und das Majoratsgut geht auf den nächsten, im Stiftungsakt bezeichneten, Erben über. Siehe Erklärung auf Seite 226.

6e. (Ergänzung.) Die den Verordnungen dieses Gesetzes unterliegenden, bisher aber nicht im Besitz oder Nutzung der im gleichen Gesetz bezeichneten Personen, Gemeinden oder Gesellschaften befindlichen Immobilien dürfen an solche in Zukunft werde verpfändet noch mit erbrechtlichen oder anderen Rechten belastet, oder Miet-, Pacht- oder Abholzungsverträge mit denselben abgeschlossen werden. Die bezeichneten Immobilien können bei resultatloser öffentlicher Versteigerung dem Hypothekengläubiger zugeschlagen werden, falls die Hypothek nach dem 14. November 1914 aufgenommen wurde. Siehe Erklärung auf Seite 234/235.

6f. (Ergänzung.) Nach Verlauf eines Jahres vom Tage der Veröffentlichung dieser Verordnung werden alle Rechte der in § 6 bezeichneten Gemeinden, Gesellschaften und Personen ungültig, die von ihnen auf Grund von Abholzungsverträgen in den in § 1 bezeichneten Gebieten zugefallen waren. In der hier festgesetzten Jahresfrist darf nur die Fläche abgeholzt werden, die im Vertag vorgesehen ist oder wo dies nicht der Fall, die durchschnittliche Jahresfläche oder der Teil, der auf diese Zeit im Verhältnis zur ganzen Pachtzeit und der Abholzungsfläche kommt, wobei aber die Abholzung nicht gegen die Bestimmungen zur Erhaltung der Wälder verstoßen darf. (Gesetzsammlung Band VIII, 1. Teil.) Siehe Erklärung Seite 230.

7. Die Wirkung dieses Gesetzes erstreckt sich sowohl auf die in § 1 bezeichneten Gebiete, als auch auf die laut Ministerbeschluss vom heutigen Tage bestimmten Bezirke, bezüglich des Landbesitzes und der Landnutzung österreichischer, ungarische , deutscher und türkischer Untertanen. In allen diesen Fällen werden die in § 6 bezeichneten Termine vom Tage der Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses des Ministerrates an gerechnet. Siehe Erklärung zu § 3, Seite 232.

8. Unter früheren Untertanen Deutschlands, Österreichs und Auswanderern aus diesen Staaten werden sowohl die Untertanen der genannten Reiche, als auch aller denselben angeschlossenen Staaten und Teile der letzteren verstanden. Siehe Erklärung § 1 auf Seite 230/236.

9. Die näheren Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz werden vom Ministerrat erlassen.

Viertes Gesetz

Ankauf der zu enteigneten Besitze durch die Bauern-Länderbank auf Grund der Bestimmungen: "Landbesitz und Landnutzung österreichischer, ungarischer, deutscher und türkischer Untertanen im Russischen Reich" und "Aufhebung des Landbesitzes und der Landnutzung österreichischer, ungarischer und deutscher Auswanderer in den Randgebieten". Ergänzung vom 13. Dezember 1915.

I. 1. Der Bauern-Länderbank wird anheimgestellt, bis zum Jahre 1921 unbewegliches Eigentum für eine Rechnung zu erwerben sowie auch den Verkauf desselben auf Grund der Bankstatuten und gemäß der Bestimmungen diese Gesetzes vorzunehmen.
Laut den früher erlassenen Gesetzen läuft der Termin zum Ankauf der Ländereien für eigene Rechnung am 1. Januar 1916 ab. Diese Verordnung wird speziell dazu erlassen, um der Bank die Möglichkeit zu geben, Ländereien feindlicher Untertanen und angesiedelter Kolonisten aufzukaufen und dann wieder auf Grund allgemeiner Bedingungen zu verkaufen. Dabei ist den Personen, die sich in diesem Kriege auszeichneten und gelitten haben, sowie ihren Witwen und Verwandten der Vorzug zu geben.

2. Den Notariaten werden die Listen der in den ihnen unterstellten Gebieten zu enteignenden Immobilien zugestellt, auf Grund des Abschnittes der Gesetze: "Landbesitz und Landnutzung österreichischer, ungarischer deutscher und türkischer Untertanen", sowie auf Grund der Gesetze "Aufhebung des Landbesitzes österreichischer, ungarischer und deutscher Auswanderer in den Randgebieten." Die Listen deutschen Besitzes werden den Notaren zugestellt, um zu verhindern, daß von ihnen Verkäufe an Privatpersonen bestätigt werden, bevor das Einverständnis der Bauern-Länderbank dazu gegeben ist, wobei Nachstehendes zu beachten ist.

3. Die Notariate sind verpflichtet, über alle von ihnen bestätigten Notariatsakten die örtlichen Filialen der Bauern-Länderbank zu benachrichtigen. Und ihnen Auszüge aus den Akten einzusenden. Die gleiche Benachrichtigungspflicht wird den Gouvernementverwaltungen und entsprechend anderen Behörden auferlegt, ebenso auch den Gerichtsinstitutionen und den örtlichen Banken in bezug auf die von ihnen öffentlich verkauften oder versteigerten obenangeführten Immobilien. Abschriften der Versteigerungslisten sind vor erfolgter Bestätigung einzusenden. Demzufolge darf ohne Wissen der Bauern-Länderbank kein Verkauf deutschen Besitzes getätigt werden.

4. Die Zeit zwischen dem Versand der Notariatsbenachrichtigung und Erhalt der Rückantwort der Bauern-Länderbank mit der Erklärung, ob sie das betreffende Grundstück erwerben will oder nicht, hat sich nicht nach der gesetzlich festgesetzten Frist für freiwillige Landverkäufe zu richten. Der Bauern-Länderbank wird anheimgestellt, der in Frage kommenden Institution mitzuteilen, ob sie das Land, auf das ihr der Entwurf einer Verkaufsurkunde zugestellt wird, selbst erwerben will. Sagt sich die Bank von dem Kauf ab, und teilt sie dies in der für freiwilligen Verkauf festgesetzten sechs- bis zehnmonatigen Frist mit, so erfolgt Bestätigung der Verkaufsurkunde, da Terminversäumnis weder vom Käufer noch Verkäufer verschuldet wurde.

5. Bauern-Länderbank wird anheimgestellt, das zu enteignende Besitztum für eigene Rechnung zum Schätzungswert oder zu dem auf der öffentlichen Versteigerung erzielten Preis zu erwerben oder dem Hypothekengläubiger zu überlassen. Die Bauern-Länderbank ist berechtigt, das verkaufte Land, auf das die Verkaufsurkunde zwar ausgefertigt aber noch nicht bestätigt ist, für eigene Rechnung zu dem in der Verkaufsurkunde angesetzten Preis zu erwerben. Die Bank ist auch berechtigt, die Versteigerung deutscher Ländereien einzustellen und dieselben zum Höchstpreis selbst zu erwerben.

6. Wenn der im Enteignungsprotokoll angegebene Schätzungswert, oder das Höchstgebot bei Versteigerungen, oder die Hypothekensumme (§ 5) den Wert der Ländereien, die bis zur Veröffentlichung dieses Gesetzes Personen, Gemeinden oder Gesellschaften gehörten, auf die sich die Wirkung des Gesetzes vom 2. Februar (Gesetzsammlung §§ 349 bis 351), sowie auch dieses Gesetz beziehen, offensichtlich den tatsächlichen Wert des betreffenden Grundstücks übersteigt, so ist die Bauern-Länderbank berechtigt, dieses zu seinem tatsächlichen Wert zu erwerben. In diesem Fall wird die Abschätzung von der örtlichen Bankfiliale unter Beachtung folgender Regeln vorgenommen: 1. Über den Tag der Abschätzungssitzung werden die Besitzer und Käufer der Immobilien durch Einschreibebriefe mit Rückschein benachrichtigt; sind die Adressen der Besitzer nicht bekannt, werden entsprechende schriftliche Benachrichtigungen im betreffenden Gut abgegeben, und die örtliche Polizeibehörde beauftragt entsprechende Maßnahmen zur Weiterleitung an die Adressaten zu treffen. 2. Den Eigentümern und Käufern solcher Immobilien wird anheimgestellt, der Bankfiliale schriftliche oder mündliche Erklärungen persönlich oder durch Bevollmächtigte abzugeben. 3. Durch das Nichterscheinen der betreffenden Personen zu der Abschätzungssitzung der Bankfiliale oder durch Nichtaushändigung der in Punkt 1 angegebenen Bekanntmachung wird die Abschätzung nicht aufgehalten. 4. Über alle Maßnahmen zur Festsetzung des tatsächlichen Wertes des Besitzes wird von der Bank Protokoll geführt. Die Letzteren werden mit allen diesbezüglichen Dokumenten der Bankverwaltung zugestellt.

Da anzunehmen ist, daß die feindlichen Untertanen und die Kolonisten versuchen werden, ihre Ländereien zu erhöhten Preisen an die Bauern-Länderbank zu verkaufen, so ist darauf zu achten, daß zu diesem Zweck nicht mit unterschobenen Personen Verkaufsurkunden zu einer den tatsächlichen Wert übersteigenden Kaufsumme abgeschlossen werden.

Damit die Bauern-Länderbank nicht auf diese Weise betrogen werden kann, gibt ihr das Gesetz das Recht, den Wert des Grundstücks durch eigene Abschätzungsbeamte nachzuprüfen und diese auf Grund dieser Abschätzung zu erwerben, auch wenn die Abschätzungssumme niedriger ist, als die in der Verkaufsurkunde angegebene Summe. Zur Abschätzung des zu enteignenden Besitzes wird der Eigentümer eingeladen, damit er seine Erklärungen abgeben kann. Sein Nichterscheinen hält die Durchführung der Abschätzung nicht auf.

7. Die Bauern-Länderbank kann in solchen Fällen die Aufsicht über das Gut bis zum durchgeführten Verkauf ihrem Bevollmächtigten übertragen auf Grund einer gemeinsam aufgestellten Inventurliste.
Verliert das Gut an Wert, so kann seitens der Bank die Kaufsumme bei Auszahlung entsprechend herabgesetzt werden.
Der Bank wird anheimgestellt, die Verwaltung des abgeschätzten Gute sofort zu übernehmen, damit dem deutschen Besitzer die Möglichkeit genommen ist, das Gut böswillig zu schädigen. Die Bank ist berechtigt, die Abkaufsumme entsprechend herabzusetzen, wenn in der Zeit zwischen der Abschätzung und dem endgültigen Verkauf eine Beschädigung erfolgt.

8. Der Bank wird eine dreimonatige Frist für die entsprechende Mitteilung an die zuständige Behörde (§ 3) über den erfolgten Kauf und Abschätzung (3 6) gegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Bestätigung des Notariatsaktes über erfolgte Versteigerung oder des Beschlusses, das Gut dem Hypothekengläubiger zu überlassen, aufgesetzt. Die festgesetzte Frist zählt vom Tage der in § 3 vorgesehenen Bekanntmachung oder der öffentlichen Versteigerung, an der sich die Bank beteiligte. Erfolgt seitens der Bank die Bekanntmachung oder die öffentliche Versteigerung zu einer für die Abschätzung des Gutes unbequemen oder unmöglichen Jahreszeit, so verlängert sich die in diesem Paragraphen festgesetzte Frist auf Antrag der Bank um drei weitere Monate.

Zur Durchführung der Abschätzung wird eine Frist von drei Monaten festgesetzt. Falls der Abschätzungstermin auf das Spät- oder Frühjahr fällt, das Gut schwer zu erreichen und das Begehen oder Befahren schwierig ist, wird die festgesetzte Frist bis auf ein halbes Jahr verlängert. Bis zur erfolgten Abschätzung wird der in Aussicht genommene freiwillige Verkauf deutschen Besitzes an eine Privatperson oder eine öffentliche Versteigerung nicht bestätigt; diese wird aber auch nicht aufgehoben, da es von der Bauern-Länderbank abhängt, ob sie das Land erwerben will oder nicht.

9. Wenn der Preis, zu welchem die Bauern-Länderbank laut den §§ 3 bis 8 das Besitztum an sich bringt, zur Deckung der auf ihm lastenden Hypothekenschulden nicht ausreicht, so ist dies kein Grund, die Bestätigung des Landüberganges an die Bank zu hindern, wenn die Hypotheken nach dem 1. November 1914 aufgenommen wurden, oder die betreffenden Länder bis zur Veröffentlichung dieses Gesetzes österreichischen, ungarischen, deutschen und türkischen Untertanen oder Auswanderern gehörten, die der Wirkung des Gesetzes von 2. Februar 1915 (Gesetzsammlung §§ 349 bis 351), sowie der gegenwärtigen Setze unterstehen. In allen Fällen hat der Käufer das Vorzugsrecht auf Rückzahlung des eingezahlten Angeldes auf das betreffende Gut vor Hypotheken und allen anderen Forderungen.

Erwirbt die Bauern–Länderbank deutsches Land zu einem Preis, der nicht alle auf ihm lastenden Schulden deckt, so wird in erste Linie das bezahlte Angeld dem Käufer aus der Kaufsumme zurückerstattet, da der Kauf durch das Dazwischentreten der Bank nicht zustande kam (siehe Erklärungen zu § 6 auf Seite 246). Die auf dem Land lastenden Hypotheken feindlicher Ausländer oder russischer Untertanen – deutscher Kolonisten – sowie Hypotheken, welche nach dem 1. November 1915 aufgenommen wurden, werden, soweit die Kaufsumme dazu reicht, an letzter Stelle getilgt (siehe Erklärung zu § 6 auf Seite 246).

10. Das Protokoll ihres Beschlusses betreffs Erwerb unbeweglichen Eigentums auf Grund der §§ 3 bis 8 stellt die Bauern-Länderbank einem der örtlichen Notare zwecks Ausfertigung der Kaufsumme zu. Nach Erhalt dieser geht das Gut an die Bank über. Dieser wird anheimgestellt, die Bestätigung der Urkunde bis zum Abkauf der festgesetzten Frist zur Erhebung der Klage gegen die Abschätzungssumme hinzuziehen (§ 13), und wenn die Klage bereits erhoben worden ist, bis zu erfolgten Gerichtsentscheidung. Die Klageführung kann die Ausstellung der Urkunde und die Verteilung der Kaufsumme unter den Gläubigern nicht aufhalten.

Nachstehend folgen die Verordnungen für die Klageführung der deutschen Eigentümer gegen die Abschätzung ihres Landes durch die Bauern-Länderbank. Die Klageführung hält den Kauf durch die Bank nicht auf, es sei denn, daß die Bank die Durchführung selbst bis zur erfolgten Entscheidung zurückstellt.

11. In der Urkunde wird der zu erwerbende Grundbesitz auf Grund der Notariatsakten vermerkt und mit den vom Notariat eingeholten Unterlagen dem Gerichtsnotariat überreicht (§ 3). Die zur Bestätigung an das Gerichtsnotariat zugestellte Urkunde wird von diesem mit den Anlagen nach Erhalt der in § 8 angeführten Benachrichtigung an die Bauern-Länderbank weitergeleitet.

Bei Erwerbung deutschen Besitzes durch eine Privatperson werden die Daten hierüber durch den Gouvernements- Landvermesser dem Gerichtsnotariat zugestellt und, falls gemäß einlaufender Mitteilung die Bauern-Länderbank das Land erwerben will, diese davon unverzüglich benachrichtigt.

12. Beschließt die Bank, das in öffentlicher Versteigerung veräußerte Gut selbst zu erwerben, so sind der Bank nach Erhalt der diesbezüglichen Benachrichtigung von den betreffenden Behörden die Versteigerungsakten und vom Gerichtsnotariat Auszüge aus dem Urkundenregister über das verkaufte Eigentum zuzustellen.

Die Durchführung der Versteigerungen deutscher Ländereien werden den Gouvernements- und Gebietsverwaltungen des Dongebiets und des Kaukasus gesetzlich auferlegt.

13. In bezug auf die Höhe der Entschädigungssumme kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung Klage geführt werden, und zwar beim regierenden Senat, erstes Departement. Der Senat verhandelt diese Angelegenheit außer der Reihe und entscheidet, nach Anhören des Oberprokurs, endgültig, mit Stimmenmehrheit der Senatoren und der Minister des Inneren, der Finanzen und der Landwirtschaft. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.

14. Ist die Bauern-Länderbank mit der Senatentscheidung betreffs Preiserhöhung nicht einverstanden, so steht der Bank das Recht zu, sich von dem Kauf des Guts abzusagen, falls die Ausfertigung der Urkunde auf Grund der in § 10 vorgesehenen Ordnung zurückgestellt wurde. Im anderen Fall zahlt die Bank die vom Senat festgesetzte Summe. Sieht der regierende Senat die Abschätzung deutscher Ländereien durch die Bauern-Länderbank als ungenügend an, und die Bank hat nach erfolgter Klageführung die Durchführung des Kaufs bis zur endgültigen Entscheidung der Klage zurückgestellt (siehe § 10 auf Seite 248), so steht der Bank das Recht zu, sich vom Kauf abzusagen. Ist jedoch die Ausfertigung der Urkunde nicht eingestellt, so ist die Bank verpflichtet, dem deutschen Landbesitzer die volle vom Senat festgesetzte Summe zu zahlen.

15. Erwirbt die Bauern-Länderbank das Grundstück durch gütliches Übereinkommen mit dem Eigentümer, so werden auf Antrag der Bank die durch das Gesetz festgesetzten Termine von der zuständigen Gouvernementverwaltung oder entsprechenden Behörde für die Zeit verlängert, die zur Durchführung dieses Kaufs erforderlich ist.

Mischt sich die Bauern-Länderbank nicht in die Verhandlungen des deutschen Besitzers mit Privatpersonen ein und letztere erwerben das Grundstück auf Grund gütlichen Abkommens, so kann die Anfertigung der Urkunden auch nach der für deutsche Grundbesitzer festgesetzten Frist erfolgen.

16. Bei Verkauf von Ländereien minderjähriger oder unter Vormundschaft stehender Personen sind die in den bürgerlichen Gesetzen (Gesetzsammlung Bank X, 1. Teil) und in den bürgerlichen Gesetzen der baltischen Provinzen und des polnischen Senates vorgesehenen Beschränkungen nicht anzuwenden, insofern die freiwillige Enteignung des betreffenden Besitzes zulässig und ein Beschluß des regierenden Senats nicht erforderlich ist.

Gehört das zu enteignende Land einem minderjährigen oder unter Vormundschaft stehenden Deutschen, so kann es an die Bauern-Länderbank ohne Genehmigung des Waisengerichts oder des Senats verkauft werden.

17. Bei Veräußerung solcher Grundstücke in öffentlicher Versteigerung kann die Bauern-Länderbank ohne Hinterlegung der festgesetzten Kautionssumme als Käufer auftreten.

18. Wenn die Bauern-Länderbank einen Teil eines Guts erwirbt, ist sie auf Grund des § 1409 des bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt, beim Gericht die Abtrennung des von ihr gekauften Teils von dem Gesamtbesitz zu verlangen. Hierbei ist die Bauern-Länderbank verpflichtet, gleichzeitig mit dem Antrag eine Begründung zu ihrem Teilungsvorschlag einzureichen. Ohne die im Gesetz vorgesehenen Fristen abzuwarten, beginnt das Gericht mit der Durchführung der Gutsteilung (§ 1317 der Gesetzsammlung, Ausgabe 1914). II. 1. In den Fällen, in denen die Bauern-Länderbank den Gesetzen vom 2. Februar 1915 (Gesetzsammlung, Ausgabe 1914) und diesem Gesetz unterstehende Immobilien erwirbt, wird die Kaufsumme mit namentlichen Obligationen der Bank bezahlt. Die Obligationen werden in die Bankbücher eingetragen (§§ 6 bis 12 dieses Abschnittes), mit Ausnahme folgender Summen: a) der von der Bank auf Grund der §§ 160 bis 174 übernommenen Schulden, b) des Teils der Kaufsumme der laut § 47 des Bankstatus zur Begleichung der Kron-, Landschafts- und sonstigen Steuern durch Verkauf viereinhalbprozentiger Obligationen gedeckt werden muß. Der Teil der Entschädigung, der zur Deckung der auf dem Besitz lastenden Pfändungen und Forderungen nötig ist, wird ebenfalls durch Obligationen bezahlt. Bei Zwangsversteigerungen wird der Kaufpreis ebenfalls mit Obligationen bezahlt, wenn eine diesbezügliche notariell beglaubigte Eingabe der Gläubiger vorliegt. Im anderen Fall werden zur Deckung dieser Forderungen Obligationen für Rechnung der Gutseigentümer verkauft. Diesbezügliche Eingaben sind an das Gerichtsnotariat oder an die die Versteigerung veranlassende Behörde zu richten.

Die Bezahlung der von der Bauern-Länderbank erworbenen Ländereien erfolgt wie nachstehend angegeben:
Die auf dem Besitz ruhenden Schulden an Länderbanken übernimmt die Bauern-Länderbank.

Die auf dem Land liegenden Steuerrückstände werden durch den Verkauf von Staatspapieren gedeckt, wobei die Kursverluste auf Rechnung des Landeigentümers gehen.

Auf gleiche Weise werden die Forderungen von Privatpersonen gedeckt. Auf Wunsch können diesen aber für ihre Forderungen namentliche Obligationen der Bank an Stelle von Bargeld ausgehändigt werden. Näheres hierüber siehe nachstehend.

Endlich erhält der frühere Besitzer, nach Abzug aller Schulden, Steuerrückstände und Kursverluste, die bei Verkauf der Bankpapiere entstehen, die Restsumme in Form von besonderen namentlichen Obligationen mit einer Tilgungsfrist von 25 Jahren.

2. Die dem Besitzer zukommende Summe, die auf dem Gut lastenden Schulden und Hypothekenschulden, die nach dem 1. November 1915 aufgenommen wurden oder bis zur Veröffentlichung dieser Gesetze im Besitz von Personen, Gemeinden oder Gesellschaften waren, die den Gesetzen vom 2. Februar und den gegenwärtigen unterstehen, werden durch Obligationen der Bauern-Länderbank getilgt. In dieser Weise werden auch alle anderen Forderungen, die durch den Besitz gesichert wurden und nach dem 1. November 1915 entstanden sind, beglichen.

Der Bauern-Länderbank wird anheimgestellt, an den früheren Besitzer zu zahlen: a) den Wert des Inventars oder einen Teil desselben in bar, b) den Rest nach Abzug der unter a genannten Summe bis zu 20 Prozent derselben mit viereinhalbprozentigen Staatsobligationen der Bank, jedoch nur in dem Fall, wenn der von der Bank erworbene Besitz eines Eigentümers 50 Deßiatinen nicht übersteigt. Zur Deckung der darüber hinausgehenden in § 1 bezeichneten Beträge, wie Auslagen und Spesen beim Kauf und Verkauf des Guts, Meliorationen usw., können für Rechnung der Bank Staatsobligationen der Bank verkauft werden.

Mit den vorangeführten namentlichen Obligationen der Bank (siehe Erklärung zum vorstehenden Paragraphen) werden auch Hypotheken, die vor dem 1. November 1914 abgeschlossen wurden und feindlichen Ausländern oder russischen Untertanen – deutschen Kolonisten – gehörten, beglichen.

Der Bank wird anheimgestellt, an die Deutschen für Inventar in bar zu zahlen. Wenn der von der Bank erworbene Besitz 50 Deßiatinen nicht übersteigt, kann die Bank ein Fünftel der Kaufsumme mit Staatspapieren begleichen. Letztere können nur gegen Barzahlung verkauft werden. Namentliche Obligationen der Bank dürfen nicht gehandelt werden.

3. Zur Durchführung der in § 7, Abschnitt IV der Gesetze vom 2. Februar 1915, "Landbesitz und Landnutzung österreichischer, ungarischer, deutscher und türkischer Untertanen", Gesetzsammlung (§ 340) genannten Forderungen wird die Bauern-Länderbank durch das Gerichtsnotariat über alle auf dem Besitz lastenden Schulden benachrichtigt mit Angabe der Tilgungsart (§§ 1 und 2 dieses Abschnittes). Die Verkaufsbestätigung erfolgt erst dann, wenn die Bank die Erklärung abgegeben hat, daß durch den Verkauf der Bankobligationen in der festgesetzten Höhe alle diesbezüglichen Forderungen gedeckt werden.

4. Die Verordnungen de vorstehenden Paragraphen (1 bis 3) finden auch Anwendung, wenn die Bauern-Länderbank auf die in § 1 bezeichneten Immobilien an Länderbanken die in seinem Statut vorgesehenen Darlehen gewährt.

5. Für die Verrechnung der auf Grund der §§ 1 und 3 dieses Abschnitts erworbenen Immobilien kann die Bauern- Länderbank bei gütlichem Übereinkommen mit den Guts- und Landbesitzern österreichischer, ungarischer, deutscher und türkischer Abstammung oder russischer Untertanen – österreichischen, ungarischen und deutschen Auswanderern -, die dem Gesetz vom 2. Februar 1915 und dem gegenwärtigen nicht unterliegen, die gleichen Bedingungen stellen.

Somit kann die Bauern-Länderbank beim Kauf deutschen Besitzes auf Grund gütlicher Übereinkommen den gleichen Zahlungsmodus anwenden.

6. Die von der Bauern-Länderbank auf Grund dieser Gesetze ausgestellten Verpflichtungen werden mit viereinhalb Prozent verzinst.

Bis zur Tilgung der von der Bank ausgestellten namentlichen Verpflichtungsscheine zahlt die Bank an die früheren Besitzer der Immobilien jährlich 4,50 Rubel für 100 Rubel.

7. Die Differenzen zwischen den von der Bauern-Länderbank gezahlten Beträge für Zinsen auf die von ihr ausgestellten Verpflichtungen und die ihr in Rechnung gestellten Zinsen für Darlehen und Vorschüsse, werden der Bank von der Staatskasse vergütet und in den Etat des Reichshaushalts aufgenommen.

8. Die namentlichen Verpflichtungen werden in die Bücher der Bauern-Länderbank eingetragen und in Hundertrubelscheinen ausgestellt. Die auf diese Weise nicht gedeckten Beträge werden durch den Verkauf (§ 7) der viereinhalbprozentigen Obligationen für Rechnung des früheren Gutsbesitzers getilgt.

Wenn beispielsweise der Besitzer des verkauften Guts 1125 Rubel zu bekommen hat, so werden ihm für 1100 Rubel Bankverpflichtungen ausgehändigt und für die Restsumme von 23 Rubel werden Wertpapiere der Bank verkauft. Bei Verkauf unter nominellem Wert geht die Kursdifferenz zu Lasten des Deutschen.

9. Die namentlichen Bankobligationen werden nach Ablauf von 25 Jahren, gerechnet vom Tage der Eintragung in die Bankbücher, eingelöst. Es ist jedoch der Bank anheimgestellt, die Obligationen schon vor Ablauf dieser Frist ganz oder teilweise in der vom Finanzministerium festgesetzten Ordnung auszukaufen.

10. Drei Monate vor Ablauf der in § 9 festgesetzten Frist werden darüber Bekanntmachungen veröffentlicht im Regierungsanzeiger, im Anzeiger der Finanzen, der Industrie und des Handels sowie in drei am meisten verbreiteten vom Finanzministerium besonders bezeichneten Petrograder Zeitung. Außerdem werden die Veröffentlichungen abgedruckt in den vom Finanzministerium bezeichneten am meisten verbreiteten Zeitungen Moskaus, Kiews, Odessas, Charkows und einiger anderer Städte.

11. Die Auszahlung des Kapitals auf die namentlichen Verpflichtungen der Bauern-Länderbank auf Grund der §§ 9 und 10 dieses Abschnittes erfolgt laut Verordnung des Ministers der Finanzen durch die Reichsbank für Rechnung des Tilgungsfonds der Bauern-Länderbank und der von dieser ausgegebenen und verkauften Obligationen, deren nominelle Summe den Betrag des Kapitals der namentlichen Verpflichtungen nicht übersteigen darf. Zur Deckung der durch Kursdifferenzen entstandenen Verluste und der laut § 11 ausbezahlten Beträge werden die nötigen Summen von der Reichsbank durch den Etat des darauf folgenden Jahres zur Verfügung gestellt. Etwaige Überschüsse, die sich beim Verkauf der genannten Obligationen ergeben, werden der Staatskasse zur Deckung der entstandenen Unkosten übergeben.

12. Die Zahlung für Zinsen und Kapitalien der von der Bauern-Länderbank ausgestellten namentlichen Verpflichtungen werden sichergestellt durch die im Besitz der Bank befindlichen Hypotheken, durch die von ihr erworbenen Immobilien sowie durch alle der Regierung zur Verfügung stehenden Mittel.

13. Der Übergang namentlicher Obligationen von in denselben benannten Personen auf andere, ist nur in der Erbfolge in niedersteigender Linie zulässig. Wenn mehrere Erben vorhanden sind, können denselben auf Wunsch die namentlichen Obligationen umgetauscht und jedem Erben auf seinen Namen lautende Bankscheine in Höhe seines Erbanteils ausgestellt werden

Der Deutsche, der eine namentliche Verpflichtung der Bauern-Länderbank erhalten hat, darf diese an niemand verkaufen. Nach seinem Tode gehen die Obligationen an seine Nachfolger über, die den Betrag unter sich teilen. Dementsprechend stellt die Bauern-Länderbank auf jeden solchen Teil eine neue Verpflichtung an Stelle der früher ausgegebenen aus.

14. Eintreibungen für von der Bank erfolgte Zahlungen können in der in den §§ 1079 bis 1082 der Zivilgesetzgebung (Ausgabe 1914) verfügten Weise vorgenommen werden. § 1803 der genannten Verordnung findet dabei keine Anwendung.

Persönliche Schulden des Besitzers namentlicher Bankobligationen können aus den bezeichneten Einkünften (4,50 Rubel für 100 Rubel jährlich), siehe § 6, gedeckt werden. Eintreibungen auf die Obligationen selbst sind nicht zulässig.

III. Wie in den Abschnitten I und II vorgesehenen Pflichten der Gerichtsnotariate werden in den Gouvernements Polens und des Baltikums den zuständigen Hypotheken-Institutionen auferlegt.

in: Theodor Hummel, 100 Jahre Erbhofrecht der deutschen Kolonisten in Russland Berlin 1936, S. 223ff

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