История Россия-немецких

8 Культурный архив

8.2.1 Источники к истории Россия-немецких

8.2.1.39 ЗАКОН О НАТУРАЛЬНОМ НАЛОГЕ

1. Die Zwangsablieferung wird durch eine Steuer ersetzt. Um eine geregelte und ruhige Wirtschaftsführung auf der Grundlage einer freien Verfügung des Ackerbauers über die Erzeugnisse seiner Arbeit und seiner wirtschaftlichen Mittel zu gewährleisten, die Bauernwirtschaft zu festigen und die Produktivität zu heben sowie zum Zwecke einer genauen Feststellung der auf die Ackerbauern entfallenden Verpflichtungen gegenüber dem Staat, wir die Zwangsablieferung als Methode der staatlichen Beschaffung von Lebensmitteln, Rohmaterialien und Futtermitteln durch den die Naturalsteuer ersetzt.

2. Die Steuer ist leichter zu tragen als die Zwangsablieferung Diese Steuer muß geringer sein als die bisher auf dem Wege der Zwangsablieferung erhobene Besteuerung. Der Ertrag der Steuer muß so berechnet sein, daß nur die dringendsten Bedürfnisse des Heeres, der städtischen Arbeiter und der nicht ackerbautreibenden Bevölkerung Deckung finden. Der Gesamtbetrag der Steuer muß in dem Maße ständig verringert werden, als die Wiederherstellung des Transportwesens und der Industrie es der Rätemacht gestatten, Produkte der Landwirtschaft im Austausch gegen Fabrikerzeugnisse und solche der Heimindustrie zu erhalten.

3. Die Steuer – eine Anteilquote. Die Steuer wird erhoben in Form einer prozentualen Abschreibung oder einer Anteilquote von den in der Wirtschaft erzeugten Produkten unter Zugrundelegung des Ernteertrages, der Zahl der Esser und des Viehbestandes der betreffenden Wirtschaft.

4. Für die wenig leistungsfähigen Bauern, die Mittelbauern und die städtischen Arbeiter wird die Steuer ermäßigt. Die Steuer muß progressiv sein. Der Prozentsatz der Abschreibungen muß für die Wirtschaften der Mittelbauern, die wenig leistungsfähigen Besitzer und für die Wirtschaften der städtischen Bauern ermäßigt sein. Die Wirtschaften der ärmeren Bauern können von einigen und, in Ausnahmefällen, von allen Arten der Naturalsteuer befreit werden. Fleißige Besitzer von Bauernwirtschaften, die die Anbauflächen ihrer Wirtschaften vermehren, wie überhaupt die Produktivität der Wirtschaft als Ganzes steigern, genießen Vergünstigungen bei Leistungen der Naturalsteuer.

5. Die Höhe der Steuer wird von der Frühjahrsbestellung festgesetzt. Das Steuergesetz muß so beschaffen sein und in einem solchen Zeitraum veröffentlicht werden, daß die Ackerbauern noch vor Inangriffnahme der Frühjahrsbestellung möglichst genau über die Höhe der auf sie entfallenden Verpflichtungen unterrichtet sind.

6. Fristen für die Ablieferung der Produkte. Die Ablieferung der steuergemäß dem Staate zukommenden Produkte muß innerhalb bestimmter, im Gesetz genau festgelegter Fristen zum Abschluß gelangen.

7. Die solidarische Haftpflicht wird aufgehoben. Die Verantwortung für die Leistung der Steuer wird jedem einzelnen Besitzer auferlegt, und die Organe der Rätemacht sind angewiesen, einem jeden, der die Steuer nicht leistet, eine Buße aufzuerlegen. Die solidarischen Haftpflicht wird aufgehoben. Um die Anwendung und Ausführung der Steuer zu kontrollieren, werden Organisationen aus ortsansässigen Bauern nach Gruppen der Steuerzahler für die verschiedenen Steuersätze gebildet.

8. Die Überschüsse verbleiben zur freien Verfügung des Besitzers. Alle bei Ackerbauern nach erfolgter Steuerleistung verbleibenden Vorräte an Lebensmitteln, Rohstoffen und Futtermitteln stehen zu ihrer vollen Verfügung und können von ihnen für eine Vervollkommnung und Festigung ihrer Wirtschaft, eine Erhöhung des Eigenverbrauchs und zum Austausch gegen Erzeugnisse der Fabrikindustrie und solche der Heimindustrie und der landwirtschaftlichen Produktion verwendet werden. Der Austausch ist im Rahmen des lokalen wirtschaftlichen Umsatzes sowohl durch die genossenschaftlichen Organisationen als auch auf den Märkten und Bazaren zulässig.

9. Über den Austausch der Überschüsse gegen staatliche Waren. Solchen Ackerbauern, die die ihnen nach erfolgter Steuerleistung verbleibenden Überschüsse an den Staat abzuliefern wünschen, müssen Gegenstände des Massenbedarfs und des landwirtschaftlichen Inventars zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck wird ein staatlicher ständiger Vorrat an landwirtschaftlichem Inventar und Gegenständen des Massenkonsums sowohl aus Erzeugnissen der Produktion im Innern als auch im Auslande eingekauften Produkten geschaffen. Für letzteren Zweck wird ein Teil des Staatlichen Goldfonds und ein Teil der beschafften Rohstoffe bestimmt.

10. Über die Versorgung der ärmeren Bevölkerung. Die Versorgung der ärmeren Landbevölkerung erfolgt gemäß besonderer Bestimmungen durch den Staat.

11. Ausführliche Bestimmungen über die Steuer.

Im Anschluß an dieses Gesetz ersucht das Allrussische Zentralexekutivkomitee den Rat der Volkskommissare, nach Verlauf von spätestens einem Monat diesbezügliche ausführliche Bestimmungen herauszugeben.

Vorsitzender des Allrussischen Zentralexekutivkomitees: gez. M. Kalinin
Schriftführer des Allrussischen Zentralexekutivkomitees: gez. P. Salutzki.
Moskau, Kreml, 21. März 1921

Quelle: Russische Korrespondenz 2 (1921), S. 420

Gedruckt in: Sowjetmacht und Bauern. Dokumente zur Agrarpolitik und zur Entwicklung der Landwirtschaft, während des "Kriegskommunismus" und der Neuen Ökonomischen Politik, hrsg. v. Stephan Merl

(Osteuropastudien der Hochschulen des Landes Hessen, Reihe I = Giessener Abhandlungen zur Agrar- und Wirtschaftsforschung des europäischen Ostens, Bd. 191), Berlin 1993, S. 139-141

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