История Россия-немецких

8 Культурный архив

8.2.1 Источники к истории Россия-немецких

8.2.1.16 ПОСЕЩЕНИЕ ШКОЛЫ (1841)

Regeln für den Besuch der Dorfschulen und der Kinderlehre vom Jahre 1841, die man auch heute wieder einführen sollte.

Zur Beförderung des Schulwesens in den Kolonien, werden auf höheren Befehl den Dorfbehörden, und sämtlichen Familienvätern folgende Regeln zur treuen Beobachtung und Erfüllung vorgeschrieben:

§ 1. Jeder Familienvater ist verpflichtet seine Kinder, Zöglinge, Lehrlinge oder Diener beiderlei Geschlechts, welche ihr siebentes Jahr zurückgelegt haben, alltäglich, vom Anfange Oktober bis Ende März, in die Schule zu schicken, und des Sonntags selbigen die Katechisation oder Kinderlehre beiwohnen zu lassen.

§ 2. Jeder Schulmeister führt ein treues, namentliches Verzeichniß über sämtliche Kinder die in die Schule erscheinen müssen, und nach Beendigung sowohl der Morgen- als Nachmittags-Lehrstunden, wie auch nach jeder Katechisation oder Kinderlehre, hält er eine Ausrufung ab, trägt die Anwesenden in ein besonderes Verzeichniß ein, welches er jeden Tag der Dorfbehörde der Kolonie überreicht.

§ 3. Nachdem die Dorfbehörde das Verzeichniß empfangen, zieht sie in den Familien Erkundigungen ein, über die Ursachen des Ausbleibens der Schüler aus der Schule, und wenn sie selbige gesetzlich findet, merkt sie es dem Namen gegenüber an, für die aber ohne gesetzlichen Grund ausgebliebenen, zieht die Dorfbehörde vom Familienvorstande die hier unten festgesetzte Geldstrafe ein.

§ 4. Als gesetzliche Gründe des Ausbleibens der Schüler werden angesehen: Krankheiten des Schülers selbst; die Nothwendigkeit, einen zur Familie gehörige Kranken zu pflegen; ein Sterbefall in der Familie, dies jedoch nur bis zur Beendigung des Leichenbegängnisses, und ein stürmisches Wetter bei entlegenem Wege zur Schule.

A n m e r k u n g:
Es können auch andere nicht minder wichtige Gründe eintreten, welche den Schüler in die Schule zu erscheinen verhindern werden weßhalb die Dorfbehörde bei solchen Gelegenheiten nach ihrem Ermessen beurteilen muß; ob diese Gründe als hinreichnd zur Befreiung von der Geldstrafe anzusehen sind, oder nicht.

§ 5. Für ein jedes Ausbleiben eines Schülers aus der Schule ohne triftigen Grund, zahlen die Ältern, Vormünder, Erzieher oder Familienvorstände zu 3 Kop. Silber.

§ 6. Die Geldstrafe wird, wie bereits oben gesagt, durch die Dorfbehörde eingezogen, und wird zugleich mit dem Verzeichnisse den Kirchenältesten gegen Quittung zur Einverleibung in die Schul-Kasse übergeben.

§ 7. Die Schul-Kasse wird auf derselben Grundlage, wie jedes Kirchenvermögen, verwaltet und die beigetriebenen Geldstrafen werden zur Anschaffung der unentbehrlichen Bücher für arme Kinder und derjenigen Bücher angewendet, welche bei Prüfungen den durch Fleiß ausgezeichneten Schülern verteilt werden.

§ 8. Wenn die der Geldstrafe unterliegenden Personen nicht im Stande sein sollten, selbige zu erlegen, dann werden sie von der Dorfbehörde, anstatt der Geldstrafe, mit Gemeindearbeit bestraft, und namentlich für ein jedes Ausbleiben des Schülers aus der Schule mit einem halben Tage.

Odessa, den 7. Dezember 1841
Stellvertretender General-Fürsorger der Kolonisten
Staatsrath v. Hahn

Aus: Konrad Keller, Die Deutschen Kolonien in Südrußland, Neuauflage hrsg. v. Historischen Forschungsverein der Deutschen aus Russland e.V., Stuttgart, München 2000, S. 110-111

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