Geschichte der Russlanddeutschen

Auswanderung der Deutschen

Teil II 1820 - 1917

4 Rolle der Kirche bei den Russlanddeutschen

4.2 Gesetz für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Russland

Durch das am 28. Dezember 1832 verabschiedete Gesetz wurden neben den sechs Konsistorialbezirken in den Ostseeprovinzen noch die Konsistorialbezirke St. Petersburg und Moskau geschaffen. Die Siedlungsgebiete an der Wolga unterstanden der Moskauer deutschen Kirchenbehörde. Die Wolgakolonien selbst wurden in zwei kirchliche Amtsbezirke unterteilt, in die Präposituren Berg- und Wiesenseite. Die Synoden fanden regional getrennt statt, der gesamte Verkehr zwischen den beiden Amtsbezirken lief nun über Moskau. Diese Regelung erschwerte ohne Zweifel eine Zusammenarbeit der beiden Amtsbezirke und die Abstellung lokaler Beschwerden und Missstände.

Mit dem Gesetz wurde das Zusammengehörigkeitsgefühl der Kolonisten auf der Grundlage des evangelisch-lutherischen Glaubens gestärkt und der Kirche selbst die Möglichkeit gegeben, ihre Gemeinden einheitlich zu organisieren. Da das Gesetz zugleich aber auch das Bestehen reformierter Gemeinden berücksichtigte, kam es in beiden Konsistorien zu Auseinandersetzungen zwischen Lutheranern und Reformierten. Sie führten letztendlich in vielen Kolonien zum Bau eigener Kirchen und Schulen der Reformierten.

Mit dem Gesetz wurde auch der Einfluss der Kirche auf die Schule festgeschrieben. Der Religionsunterricht wurde zum "Hauptzweck des Schulbesuches" erklärt. Die Schule wurde zur "Kirchenschule" link, die die Aufgabe hatte, die Kinder und Jugendlichen auf die Konfirmation vorzubereiten.
 
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