Das aktive und passive Wahlrecht genossen "unabhängig von Glaubensbekenntnis, Nationalität, Sesshaftigkeit usw." alle Personen, die "keine Lohnarbeit zum Zwecke der Erlangung von Profit" ausnutzten, sondern ihren Lebensunterhalt durch "produktive und gesellschaftlich nützliche" Arbeit verdienten.
Personen, die Lohnarbeit zum Zwecke des Profits ausbeuteten, private Händler, Mönche und andere kirchliche Amtsträger, ehemalige Beamte, Militärs, Polizisten u. ä. waren vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen. Eine Ausnahme bildeten Personen, die in der Landwirtschaft unter bestimmten Umständen Lohnarbeit anwendeten. Gemäß dem Bodenkodex der RFSSR waren sie wahlberechtigt, sofern keine anderen Gründe für den Ausschluss von den Wahlen vorlagen. Das war eine bemerkenswerte, dem gesetzlichen Rahmen der NÖP geschuldete Bestimmung, der Lohnarbeit in Grenzen zuließ.
Bei den Sowjetwahlen im Jahre 1926 war in den Städten 759 Personen das Wahlrecht entzogen worden, auf dem Lande knapp 4 000.
Siehe dazu die "Instruktion über die Sowjetwahl"
(siehe Quelle 37) .