Der III. Sowjetkongress der ASSR verabschiedete am 31. Januar 1926 die erste Verfassung der wolgadeutschen Republik. Zeitgenössische deutsche Rechtswissenschaftler schätzten die außerordentliche Klarheit und allgemeinverständliche Sprache des Dokuments.
Die Verfassung wiederholte die Festlegungen des Dekrets über die Bildung der ASSR der Wolgadeutschen. Sie schrieb fest, dass sich die ASSR freiwillig in den Bestand der RSFSR begibt und "frei die Form ihrer gegenseitigen Beziehungen mit der gesamtföderalen Macht und die Form ihrer Teilnahme an der gesamtföderalen Regierung der RSFSR" bestimmt und sich dabei auf "ihre autonomen Rechte" gemäß der Verfassung der RSFSR stützt.
Wie schon das Dekret über die Bildung der ASSR enthielt die Verfassung Bestimmungen darüber, dass – entsprechend der Zusammensetzung der Bevölkerung – die deutsche, die russische und die ukrainische Sprache gleichberechtigt waren. Das bedeutete, dass der offizielle Schriftverkehr in der Sprache der Bevölkerungsmehrheit im jeweiligen Gebiet der ASSR geführt wurde. Mit den zentralen Sowjetinstanzen kommunizierte die wolgadeutsche Regierung in der russischen Sprache.
Während die Rechte und Pflichten der gewählten Sowjetorgane aller Ebenen in der Verfassung ausführlich beschrieben wurden, enthielt sie – wie ihr gesamtrussisches Vorbild – keine Paragraphen über die Rechte und Pflichten der Bürger. Für einzelne Teile der Bevölkerung der ASSR war das
aktive und passive Wahlrecht eingeschränkt.
Im Jahr der Gründung der ASSR erfolgte die Auflösung des Volkskommissariats für Nationalitätenfragen der UdSSR. Dies erwies sich für die nationalen Minderheiten als nachteilig, da sie somit ihre Vertretung im zentralen Staatsapparat verloren. An die Stelle des Volkskommissariats für Nationalitätenfragen trat der Nationalitätensowjet, in den die ASSR der Wolgadeutschen fünf Abgeordnete entsandte.