Geschichte der Russlanddeutschen

Auswanderung der Deutschen

Teil III 1917 - 1955

5 Der Überfall Hitlerdeutschlands auf die Sowjetunion und die Konsequenzen für die Russlanddeutschen

5.3 Sondersiedlungen und Arbeitsarmee

5.3.1 Rundschreiben der leitenden Partei- und Staatsorgane der Region Altaj bezüglich der Mobilisierung von Deutschen für Arbeitskolonnen (13. Oktober 1942)

Streng geheim
Nur persönlich
An den Sekretär des Ojrotsker Gebietskomitees der VKP(b)
An die Sekretäre der Stadtparteikomitees Bijsk und Rubcovsk der VKP(b)
An alle Sekretäre der Rayonkomitees der VKP(b) der Reg. Altaj
An den Vorsitzenden des Ojrotsker Gebietssowjets der Werktätigendeputierten
An die Vorsitzenden der Stadtsowjets Bijsk und Rubcovsk der Werktätigendeputierten
An alle Vorsitzenden der Rayonsowjets der Werktätigendeputierten der Reg. Altaj
An den Leiter der Ojrotsker Gebiets-UNKVD
An die Leiter der Stadtabteilung des NKVD in Bijsk und Rubcovsk
An alle Leiter der Rayonabteilungen des NKVD in der Region Altaj

Gemäß dem Beschluß des Staatlichen Verteidigungskomitees der UdSSR Nr. 2383-ss vom 7. Oktober 1942 sind deutsche Männer und Frauen, die auf dem Territorium der Region Altaj leben, unverzüglich für die gesamte Dauer des Krieges zu mobilisieren.
  1. Die Durchführung der Mobilisierung deutscher Männer und Frauen wurde vom Staatlichen Verteidigungskomitee dem NKO, den Stadt- und Rayon- Kriegskommissariaten und den Organen des NKVD unter Heranziehung
  2. der örtlichen Organe der Sowjetmacht übertragen.
  3. Mobilisierungspflichtig für Arbeitskollonnen sind alle deutschen Männer von 15 bis einchließlich 55 Jahre und deutsche Frauen im Alter von 16 bis einschließlich 45 Jahre, die für körperliche Arbeit tauglich sind, ohne Rücksicht auf die ausgeübten Berufe und Posten. Von der Mobilisierung werden schwangere deutsche Frauen und Frauen
  4. mit Kindern unter 3 Jahren befreit.
  5. Die Kinder ab 3 Jahre werden den zurückgebliebenen Angehörigen der jeweiligen Familie in Pflege gegeben. Sind außer den zu Mobilisierenden keine weiteren Familienmitglieder vorhanden, werden die genannten Kinder den nächsten Verwandten oder deutschen Kolchozen in Pflege gegeben, letztere sind verpflichtet, alle dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
  6. Alle zu mobilisierenden Deutschen werden verpflichtet, an den Sammelstellen in geeigneter Winterkleidung, mit vorrätiger Unterwäsche, Bettwäsche, Becher, Löffel und einem 10tägigen Verpflegungsvorrat zu erscheinen. Alle sind zu verwarnen, daß kein Mobilisierter ohnen diese Sachen erscheint.
  7. Personen, die gemäß der Mobilisierung nicht an den Gestellungs- und Sammelstellen erscheinen oder sich dem Mobilisierungsbefehl entziehen, werden entsprechend dem Erlaß des Obersten Sowjets der UdSSR vom 25.XII.1941 zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit herangezogen. 6. Die mobilisierten deutschen Männer werden in den Betrieben der Trusts des Narkomugol, die Frauen in den Betrieben des Trusts des Narkomneft eingesetzt. Aufgeschlüsselte Angaben über den Einsatz der Mobilisierten werden zusätzlich bekanntgegeben. Die Mobilisierung der Deutschen ist binnen eines Monats, d.h. spätestens bis 12. November 1942 abzuschließen. Die Sekretäre des Gebietskomitees, der Stadt- und Rayonkomitees der VKP(b), die Vorsitzenden des Gebiets-, der Stadt- und Rayonabteilungen des NKVD haben nach Erhalt dieses Schreibens, ohne Bekanntmachungen in der Presse, unverzüglich mit der Mobilisierung der deutschen Männer und der deutschen Frauen, die auf dem Territorium Ihres Rayons leben, zu beginnen. Dazu ist folgendes zu tun:
    1. Zwecks Erfassung aller mobilisierungspflichtigen Personen sind in dreitägiger Frist Namenslisten aller zur körperlichen Arbeit tauglichen Männer von 15 bis einschließlich 55 Jahre aufzustellen;
    2. in genannter Frist ebensolche Namenslisten deutscher Frauen von 16 bis einschließlich 45 Jahre zu erstellen. (Nachdem die erforderlichen Listen aufgestellt sind, ist der UNKVD telegrafisch und chiffriert zu melden:
    3. soundsoviele Männer und soundsoviele Frauen);
    4. in gleicher Frist sind Namenslisten der Familienmitglieder (Kinder, die älter als 3 Jahre sind) zu erstellen mit Angaben, wem letztere in Pflege gegeben werden – den Verwandten oder Kindergärten der Kolchozen. Die genannten Listen sind unverzüglich dem NKVD-Verwaltungsbereich Region Altaj zuzusenden;
    5. die genannten Deutschen sind an Stellen gemäß den beiglegten Vorgaben zu entsenden. Die Vorsitzenden des Gebiets-, der Stadt- und Rayonsowjets der Werktätigendeputierten haben die erforderliche Anzahl von Fuhren zur Beförderung der persönlichen Sachen der Mobilisierten, und in Konzentrationspunkten – die erforderlichen Räumlichkeiten bereitzustellen. Die Sekretäre des Gebiets-, der Stadt- und Rayonkomitees der VKP(b) haben zur Unterstützung der Organe des NKVD die erforderliche Zahl von Personen aus dem Aktiv der Partei, des Komsomol und der Sowjets zur Verfügung zu stellen. Die Leiter des Gebiets-, der Stadt- und Rayonabteilungen des NKVD haben zwecks Unterbindung eventueller Versuche terroristischer, Sabotage- und weiterer k[onter]r[evolutionärer] Aktivitäten seitens der zu mobilisierenden Deutschen die Schuldigen unverzüglich und auf der Stelle nach eingeholter Zustimmung des Staatsanwalts zu verhaften und die UNKVD in Kenntnis zu setzen. Die Ermittlung in diesen Sachen ist fünftägiger Frist abzuschließen.
Der Sekretär des Altajer Regionskomitees der VKP(b) (Lobkov)
Der Stellvertredende Vorsitzende des Altajer Gebietssowjets der Werktätigendeputierten (Gladysev)
Der Leiter des NKVD-Verwaltungsbereichs Reg. Altaj, Major der Staatssicherheit (Volosenko)
Mit dem Original übereinstimmend: (Unterschrift), Nr. 678 13/X.-42

Quelle: Eisfeld, Nr. 185

 
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