Am 1. April 1892 wurde ein weiteres, verschärftes Fremdengesetz in Kraft gesetzt, durch das ausländischen Siedlern jeder Grunderwerb praktisch unmöglich gemacht wurde.
- Außerhalb städtischer Siedlungen durften sie keinen Grundbesitz mehr erwerben.
- Grund und Boden konnte von ihnen nur noch durch einen Erbfall erworben werden.
- Von den Bestimmungen des Gesetzes wurden nur Personen ausgenommen, die zum orthodoxen Glauben übertraten.
1912 wurde versucht, in der Duma Gesetzesvorlagen zu verabschieden, die eine Zurückdrängung des Grundbesitzes deutscher Kolonisten in den Westgebieten des Reiches zum Ziel hatten. Diese Absichten konnten aber unter Mitwirkung russlanddeutscher Dumaabgeordneter abgewehrt werden.
Mit den
Liquidationsgesetzen von 1915/16 erreichte diese Entwicklung ihren absoluten Höhepunkt.