Seit dem polnischen Aufstand von 1863 war das Russische Reich bestrebt, die westlichen Grenzgebiete fest in das Reich zu integrieren. Eine Entfremdung dieser Gebiete sollte vermieden werden. Vor diesem Hintergrund wurden Berichte über die wachsende Zahl deutscher Kolonisten in den westlichen Gouvernements ebenso aufmerksam registriert wie die
Stellungnahme des Kriegsministeriums .
Unter dem Eindruck dieser Entwicklung und dem Druck großrussischer nationalistischer Kräfte erließ am 24./26. März 1887 Zar Alexander III. das Fremdengesetz per Ukas. Im Gesetz wurde festgelegt, dass die Untertanenschaft Voraussetzung sei, um Land in den westlichen Provinzen Russlands zu besitzen. Zur Erlangung der Staatsangehörigkeit galten die Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes
[siehe hier] vom 10. Februar, 1864. Als Begründung für die Einführung des Fremdengesetzes wurde auch auf
Maßnahmen des Deutschen Reiches gegen illegale russische Einwanderer verwiesen.
Durch das Fremdengesetz
- wurde der Kauf und die Pacht von Grund und Boden in den Westgebieten Russlands durch Personen, die keine russischen Untertanen waren, erheblich eingeschränkt;
- mussten Kolonisten mit ausländischer Staatsbürgerschaft höhere Steuern zahlen. Sie unterlagen außerdem auf lokaler Ebene Einschränkungen im öffentlichen Leben;
- beantragten nach Einschätzung des deutschen Konsuls in Kiew Raffau bereits 1887 rund 25.000 deutsche Kolonisten die Aufnahme in die russische Untertanenschaft, denn
- Kolonisten, die russische Untertanen wurden, unterlagen diesen Einschränkungen nicht.
- Wer nicht bereit war, russischer Untertan zu werden, der musste damit rechnen, dass Pachtverträge nicht erneuert oder die Pachtbedingungen so verschärft wurden, dass eine weitere Verlängerung unter wirtschaftlichem Aspekt unmöglich war.
Unter diesen Bedingungen kam es bis 1890 zu einer regelrechten
Auswanderungswelle von Kolonisten nach Südamerika.
1892 wurde ein
zweites Fremdengesetz erlassen.
Eine weitere Verschärfung der Fremdengesetze sollte 1912 durch einen als
"Kolonistenvorlage" bezeichneten Gesetzentwurf erreicht werden. Dieser Versuch scheiterte nicht zuletzt am Widerstand der deutschen Dumaabgeordneten.