Seitens der Partei- und Staatsführung der ASSR wurde der
neue politische Kurs Stalins Ende der zwanziger Jahre mitgetragen, da sie sich von dieser Entwicklung besondere wirtschaftliche Möglichkeiten für die Wolgarepublik erhofften. Allein für den industriellen Bereich waren im 1. Fünfjahrplan der Sowjetunion (1928–1932) Investitionen in Höhe von 109 Millionen Rubeln für die ASSR vorgesehen.
Noch vor Beginn des Fünfjahrplanes wurde die Sowjetunion unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten administrativ neu aufgeteilt – die so genannte Rayonisierung. Die ASSR der Wolgadeutschen sollte Bestandteil der
Unteren Wolgaregion werden. Der V. (Außerordentliche) Sowjetkongress der Wolgadeutschen beschloss am 20. Juni 1928 den Anschluss an die Untere Wolgaregion. In der entsprechenden Resolution hieß es u. a., dass damit dem wirtschaftlichen und kulturellen Wachstum der ASSR ein "mächtiger Impuls" verliehen würde. Der Beitritt zu diesem Rayon wurde jedoch an die
Bedingung des Fortbestehens der autonomen Rechte der ASSR geknüpft.
Das Präsidium des Zentralexekutivkomitees der UdSSR bestätigte am 28. Juni 1928 ohne Einwände diesen Beschluss. Die von der ASSR an die Zentralregierung abgetretenen Rechte und Pflichten (vgl. Gründungsdekret,
unter ) gingen an die Sowjetorgane des Rayons über.
Die prinzipielle Haltung brachte der ASSR eine ihrer Bedeutung angemessene
Vertretung in den Sowjetorganen des neuen Rayons ein.