Geschichte der Russlanddeutschen

Auswanderung der Deutschen

Teil III 1917 - 1955

6. Die Nachkriegsentwicklung bis zur Auflösung des Sonderregimes für die Russlanddeutschen 1955

6.1 Kommandanturregime von Kriegsende 1945 bis 1955

6.1.1 Verordnung

Der Rat der Volkskommissare der UdSSR
Verordnung Nr. 35 vom 8. Januar 1945, Moskau, Kreml.

Über die Rechtsstellung der Sondersiedler

Der Rat der Volkskommissare der Union der SSR beschließt:
  1. Die Sondersiedler genießen alle Rechte der Bürger der UdSSR mit Ausnahme der in diesem Beschluß vorgesehenen Einschränkungen.
  2. Alle erwerbsfähigen Sondersiedler werden zur gesellschaftlich-nützlichen Arbeit verpflichtet. Zu diesem Zweck organisieren die örtlichen Sowjets der Werktätigendeputierten in Abstimmung mit den Organen des NKVD die Einbeziehung der Sondersiedler in den Arbeitsprozess in der Landwirtschaft, in den Industriebetrieben, auf Baustellen, in den Produktionsgenossenschaften und Behörden.
  3. Für die Verletzung der Arbeitsdisziplin werden die Sondersiedler entsprechend den geltenden Gesetzen zur Verantwortung gezogen.
  4. Die Sondersiedler haben nicht das Recht, den von der jeweiligen Kommandantur betreuten Ansiedlungsrayon ohne Genehmigung des Kommandanten der Sonderkommandantur des NKVD zu verlassen. Das eigenmächtige Verlassen des von der jeweiligen Kommandantur betreuten Ansiedlungsrayons wird als Flucht gewertet und hat eine strafrechtliche Verantwortlichkeit zur Folge.
  5. Die Sondersiedler – Familienoberhäupter bzw. die sie vertretenden Personen – sind verpflichtet, der Sonderkommandantur des NKVD binnen dreitägiger Frist alle Veränderungen in der Zahl der Familienmitglieder (Geburt eines Kindes, Tod eines Familienmitglieds, Flucht usw.) zu melden.
  6. Die Sondersiedler sind verpflichtet, das für sie festgelegte Regime und die öffentliche Ordnung in den Ansiedlungsorten streng einzuhalten und sich allen Verordnungen der Sonderkommandanturen des NKVD zu fügen. Für den Verstoß gegen das Regime und die öffentliche Ordnung in den Ansiedlungsorten werden die Sondersiedler mit einer Ordnungsstrafe in Form einer Geldstrafe bis zu 100 Rubeln belegt oder zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen verurteilt.
Der Stellvertretende Vorsitzende des Rates der Volkskommissare der Union der SSR (V. Molotov)
Der Geschäftsführer des Rates der Volkskommissare der Union der SSR (Ja. Cadaev)

1948 wurde das Sondersiedlungsregime erheblich verschärft [siehe hier]  link
 
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